Die Vorruhestandsregelung
rifrente beträgt 65% des letzten Brutto-, d.h., ca. 70% des letzten Nettoentgelts. Die Inanspruchnahme der Regelung kann nur freiwillig erfolgen und braucht sich nur auf höchstens 5% der Arbeitnehmer eines Betriebes beziehen.
Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt dann den Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, wenn ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Einzel-Vereinbarung vorliegt und darüber hinaus die Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes durch einen Arbeitslosen oder arbeitsuchenden Jugendlichen glaubhaft gemacht worden ist. Nur dann zahlt die Bundesanstalt 35% des Vorruhestandsgeldes auf der Basis von 65% des letzten Monatsgehaltes (ohne Sonderzahlungen). Durch einen Tarifvertrag kann eine Aufstokkung der Leistungen durch den Arbeitgeber vereinbart werden. Die Leistungen der Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt.
Das Vorruhestandsgesetz von 1984 ist ein politischer Kompromiß, der in starkem Maße durch die eingeschränkten finanziellen Handlungsmöglichkeiten des Bundes geprägt ist. Obwohl zunächst von vielen Gewerkschaften abgelehnt oder als unzureichend empfunden(von vielen Wirtschaftsverbänden dagegen als zu weitgehend bezeichnet), gab es bereits im Herbst 1984 diverse Tarifverträge mit Vorruhestandsregelungen. Dies gilt z.B. für bayerische Elektrizitätsversorgungsunternehmen(ÖTV), den Rheinischen Braunkohlenbergbau(IG Bau, Steine, Erden), die Metallindustrie als Bestandteil des„Leber-Kompromisses“ zur flexiblen Verkürzung der Wochenarbeitszeit, die Textilindustrie und in besonders starkem Maße die Nahrungs- und Genußmittelindustrie.!77
4. Anwendungsprobleme
Vorruhestandsregelungen führen zu einem verstärkten Druck auf die Arbeitnehmer, Altersrenten möglichst irüh zu beantragen, wodurch die Belastung der Rentenversicherungsträger steigt. Zweitens führen Vorruhestandsregelungen zu einer zusätzlichen Belastung der Tarifparteien, die letztlich durch eine Erhöhung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung zu finanzieren sind.
177 WSI-Tarifbericht IV 1984, Düsseldorf, S. 10ff.