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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Praktische Erfahrungen mit Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung 173

Bei Freistellung nach Alternative a) wird die betriebliche Altersversor­gung auf der Basis der vollen Bezüge(100%) berechnet.

2. Es ist das Ziel der Branche, insgesamt so viele Neueinstellungen ein­schließlich Auszubildenden vorzunehmen, wie durch diese Regelung Mitarbeiter ganz oder teilweise freigestellt werden.

3. Über die Auswirkung der Regelung werden wir mit Ihnen Anfang 1979 beraten.

4. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe wird Maßnahmen zur Milderung der Jugendarbeitslosigkeit prüfen.

5. Um dem Interesse an Teilzeitarbeit entgegenzukommen, werden die Unternehmen mit den Betriebsräten beraten, ob und wie mehr Teilzei­tarbeitsplätze geschaffen werden können.

Nach den Bestimmungen der Sonderregelung waren Frauen von Anfang an von der Teilnahme praktisch ausgeschlossen, da der Zeitpunkt einer möglichen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes(Vollen­dung des 60. Lebensjahres) mit dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Ge­währung der Vorteile aus der Sonderregelung(ebenfalls Vollendung des 60. Lebensjahres) zusammenfiel.

Eine ähnliche Entwicklung vollzog sich bei den schwerbehinderten Män­nern, für die der Gesetzgeber das Pensionierungsalter(vorgezogenes Al­tersruhegeld) in Stufen vom 62. auf das 60. Lebensjahr zurückverlegte.

Im Ergebnis waren daher allein die nichtschwerbehinderten männlichen Arbeitnehmer von den Bestimmungen der Sonderregelung für ältere Ar­beitnehmer begünstigt.

Im Herbst 1979 schlug die NGG daher dem Arbeitgeberverband vor, den Geltungsbereich der Sonderregelung auszuweiten. Mit Rücksicht auf den experimentellen Charakter der Sonderregelung wurde seinerzeit diese An­regung vom Arbeitgeberverband zurückgewiesen.

Im Jahre 1980 begannen Verhandlungen über den Neuabschluß des am 31. 12. 1980 ablaufenden Manteltarifvertrages für die Zigarettenindustrie. In diesen Verhandlungen spielte die Sonderregelung eine erhebliche Rolle. Ein Kompromiß wurde schließlich darin gefunden, die Sonderregelung nunmehr zum Bestandteil des Manteltarifvertrages zu machen, ihren Um­fang für die bisher allein begünstigten nichtschwerbehinderten Männer zu kürzen und statt dessen die Frauen und Schwerbehinderten einzubeziehen.