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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Praktische Erfahrungen mit Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung 181

In ländlichen Gebieten überwiegt der Anteil derjenigen, die sich für die volle Freistellung entschieden haben, schon seit Bestehen der Regelung. Hier ist zu berücksichtigen, daß viele Arbeitnehmer noch einen Nebener­werbsbetrieb bewirtschaften.

Bleibt abschließend die Frage der Reversibilität der 0.g. manteltarifver­traglichen Regelung. Aus den bisherigen Ausführungen ist bereits zu erse­hen, daß die neue Regelung für die nicht schwerbehinderten Männer eine Verschlechterung darstellt. Hier hatte die Gewerkschaft Nahrung-Genuß­Gaststätten mit schweren Widerständen an ihrerBasis und in ihrer gro­ßen Verhandlungskommission zu kämpfen.

Da die Anzahl der berechtigten Arbeitnehmer ab 1985 verstärkt zugenom­men hat und auch eine gewisse arbeitsmarktpolitische Entspannung zu er­warten ist, wird der$ 13, 2 MTV grundsätzlich wieder zur Disposition ge­stellt werden. Bis dahin bleibt allerdings abzuwarten, welche Initiativen der Gesetzgeber ergreift und welche Veränderungen in anderen Tarifberei­chen erfolgen. Die gilt nicht zuletzt für Tendenzen der Arbeitszeitflexibili­sierung und der Verkürzung der Wochenarbeitszeit.

Der Wandel zur vollen Freistellung ist zu bedauern, denn die Alternative B wird sehr viel mehr einem der Hauptanliegen der Sonderregelung gerecht, nämlich der Vermeidung des Pensionierungsschocks durch die Möglich­keit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand.

Die Kosten der Sonderregelung werden allein vom Arbeitgeber getragen. Sie betrugen ursprünglich 1% der Lohn- und Gehaltssumme, Hochrech­nungen für die zukünftigen Kosten zeigen aber, daß sie in den nächsten Jahren auf etwa 3% ansteigen werden.

Die Gründe hierfür liegen einmal in der Altersstruktur der Unternehmen, zum anderen in der Einbeziehung der Frauen und Schwerbehinderten.

Die Lage der Zigarettenindustrie läßt es als zweifelhaft erscheinen, ob die bisherige Regelung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit über die Lauf­zeit des gegenwärtigen Manteltarifvertrages im Jahre 1988 hinaus unver­ändert beibehalten werden kann.