182 Praktische Erfahrungen mit Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung
2. Praktische Erfahrungen in der deutschen Brauwirtschaft
Vorruhestandsgesetz/ Tarifvertrag Vorruhestand Brauereien
Voraussetzungen: Regelungsinhalt:
®@ 10 Dienstjahre® 75% Bruttoentgelt ® Vollendung 58. Lebens-(ohne Einmalzahlungen)
jahr(bis 31. 12. 1988)®@ Zuschuß des Arbeitsamtes bei Wiederbesetzung
® Auflösung des Arbeits-(30% der Aufwendungen)
verhältnisses
@ Zeitliche Aussetzung bzw. Ablehnung aus betrieblichen Gründen möglich
Abb. 49: Vorruhestand in der Brauwirtschaft
Abbildung 49 zeigt, wie die Konditionen in der Brauwirtschaft sind: 10 Dienstjahre, das 58. Lebensjahr muß vollendet sein, und zwar bis zum 31. 12. 1988. Das Arbeitsverhältnis wird hier aufgelöst durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei nach der tariflichen Bestimmung diese Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeitlich ausgesetzt bzw. aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Man kann sich leicht vorstellen, daß der Begriff„betriebliche Gründe“ nicht unumstritten ist.
Der Regelungsinhalt ist hier: 75% des Bruttoentgelts, ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Der Zuschuß des Arbeitsamtes bei der Wiederbesetzung beläuft sich auf etwa knapp 30% der Aufwendungen.
Was die Inanspruchnahme angeht, so fehlen noch zuverlässige Angaben. Dafür ist der Beobachtungszeitraum noch zu kurz. Allerdings ist schon zu sehen, daß die Inanspruchnahme relativ gering ist. Sucht man nach Gründen hierfür, so bieten sich zunächst einmal die unvermeidlichen Anlaufprobleme an, z.B. Zeitverzögerungen bei den administrativen Durchführungsbestimmungen, Unsicherheit über Rückstellungsregelungen, auch geringe Erfahrung der Arbeitnehmer, relativ lange Ankündigungsfristen