Praktische Erfahrungen mit Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung 183
(6— 7 Monate in einigen Fällen) und auch, daß eine Reihe von Tarifverträgen erst 1985 abgeschlossen worden sind. Es handelt sich aber offensichtlich auch um Attraktivitätsprobleme bei den Arbeitnehmern, wenn man von 65 bis 75% der Bruttobezüge ohne Einmalzahlungen als Regelleistung ausgeht.
Dem stehen erhebliche Kostenprobleme bei den Unternehmen gegenüber. Die Bundesanstalt für Arbeit hat geschätzt, daß die Durchschnittsbelastung nach Abschluß des Zuschusses ohne Dynamisierung, gerechnet auf 5 Jahre, bei 80000 DM pro Vorruheständler liegen soll. Der Zuschuß beträgt in der Regel nur 34%, weil viele Tarifverträge keine Insolvenzregelung haben, also nur 34% von 65% des Bruttoentgeltes und daher bei einem Vorruhestandsgeld von 75%— das war unser Beispiel— nur knapp 30% der Aufwendungen des Arbeitgebers. Kein Wunder also, daß die wirtschaftliche Lage in einer ganzen Reihe von Fällen zur Begründung der Ablehnung beigetragen hat, zum Teil auch unter Berufung auf die bekannte Überforderungsklausel, die in einigen Fällen nicht sehr hoch liegt, z.B. bei 2%.
Will man aus diesen Erfahrungswerten Schlußfolgerungen ziehen und gleichzeitig versuchen, Anliegen für zukünftige Vereinbarungen zu formulieren, dann kommt man zu folgenden Ergebnissen: Vorruhestandsregelungen werden wohl dann gern angenommen, wenn sie attraktiv sind. Immerhin schienen sie der Gewerkschaft NGG so attraktiv, daß sie für eine Verlängerung dieser Regelung bis 1988 für diesen Zeitraum auch die 40Stunden-Woche, wie man heute sagt, festgeschrieben hat. Kein Zeichen dafür, daß es sich um eine Regelung handelt, die von den Mitarbeitern nicht akzeptiert wird. Die Zahlen zeigen es. Wenn die Regelung attraktiv ist, dann ist sie allerdings auch— mangels ausreichender Beteiligung der öffentlichen Hand— für die Unternehmen teuer, möglicherweise eines Tages zu teuer. Man wird deshalb 1988, wenn die Regelung ausläuft, prüfen müssen, ob die wirtschaftliche Situation und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt eine Verlängerung der Vorruhestandsregelung nötig und— wegen der dann hoffentlich festgestellten Arbeitsmarktentlastungswirkung— auch vertretbar machen.
Eine Verbesserung der Vorruhestandsregelung wird man sich einmal davon versprechen dürfen, daß zwar nicht, wie in einigen Zeitungen gemeldet wurde, das Vorruhestandsgeld vollständig steuerfrei bleibt, sogar rückwirkend steuerfrei bleibt, aber doch immerhin in den Grenzen des$ 3 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes, also in Höhe der Abfindungsbeträge von maximal 36000 DM. Damit sind aber die Unternehmen noch nicht