Auflockerung des Kongruenz-Prinzips
3. Arbeitszeiten
3.1 Gesamtarbeitszeit(Bandbreite)
Die Gesamtarbeitszeit umfaßt den Zeitraum von 7.00 bis 18.00 Uhr.
Eine Arbeitsleistung vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie samstags und an Sonn- und Feiertagen bedarf der Zustimmung der Personalwirtschaft und des Betriebsrates.
3.2 Gleitzeit:
Die Mitarbeiter können innerhalb folgender Grenzen den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende selbst bestimmen:
Gleitzeitspanne morgens: zwischen 7.00 und 9.00 Uhr. Gleitzeitspanne abends: zwischen 16.00 und 18.00 Uhr.
Dieses Recht kann aus betrieblichen Erfordernissen nach Übereinstimmung zwischen Personalwirtschaft und Betriebsrat eingeschränkt werden.
3.3 Kernzeit
Während der Kernzeit, arbeitstäglich zwischen 9.00 und 16.00 Uhr, müssen alle Mitarbeiter anwesend sein. Ein Arbeitsbeginn nach 9.00 Uhr und ein Arbeitsende vor 16.00 Uhr ist nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung des Vorgesetzten zulässig. Unter diesen Voraussetzungen gilt als Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit der Beginn bzw. das Ende der Kernzeit. In der Kernzeit ist I Stunde nicht anrechenbare Pausenzeit(Frühstücks- und Mittagspause) enthalten.
Sollarbeitszeit Die monatliche Sollarbeitszeit ergibt sich aus der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
5. Abweichungen von der Sollarbeitszeit 5.1 Die Sollarbeitszeit darf am Ende eines Monats um höchstens 10
Stunden unter- bzw. überschritten werden.
5.2 Kann ein Mitarbeiter ein Zeitguthaben bzw. ein Zeitdefizit von
mehr als 10 Stunden infolge von Umständen, die er nicht zu vertreten hat(z.B. Krankheit), innerhalb desselben Monats nicht