Druckschrift 
Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
Seite
195
Einzelbild herunterladen

Auflockerung des Kongruenz-Prinzips

mehr ausgleichen, ist der Ausgleich nach Behebung der Hinder­ungsgründe, möglichst im darauffolgenden Monat, durchzu­führen. Die Genehmigung des Übertrags in den nächsten Monat hat in einem solchen Fall durch den Vorgesetzten zu erfolgen.

6. Freizeitausgleich/Sonderregelungen

6.1 Freizeit kann auch während der Kernzeit genommen werden: a) zweimal im Monat bis zu 4 Stunden oder b) einmal im Monat bis zu 6 Stunden Diese Zeiten müssen mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden; betriebliche Belange sind dabei zu berücksichtigen.

6.2 Falls Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitszeit zwischen den gesetzlichen Feiertagen regeln, abzuschließen sind, besteht die Möglichkeit, bei der auszugleichenden Arbeitszeit Zeitguthaben zu verrechnen.

7. Mehrarbeit

7.1 GLAZ und Mehrarbeit sind grundsätzlich getrennt zu betrach­ten und in einem Zeitbuchungssystem getrennt zu verarbeiten.

7.2 Mehrarbeit ist an die zu beachtenden Regelungen gemäß MTV, AZO und BetrVG gebunden. Jegliche angesetzte Arbeitszeit außerhalb der Bandbreite also vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonn­tagen und Feiertagen ist grundsätzlich Mehrarbeit.

7.3 Innerhalb der Bandbreite werden angesetzte Mehrarbeitsstun­den dann abgerechnet, wenn die Anwesenheit pro Arbeitstag 8 Stunden(excl. Pausen) überschreitet.

Verursacht ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz durch den Aufbau eines Gleitzeitdefizits einen Arbeitsrückstand, darf der Abbau dieses Arbeitsrückstandes nicht zur Bezahlung von Mehrarbeitsstunden führen; die zum Abbau des Arbeitsrück­standes notwendigen Arbeitsstunden sind gegen das Gleitzeitde­fizit aufzurechnen.

71.4 Daneben besteht im gegenseitigen Einvernehmen die Möglich­keit, Mehrarbeitsstunden durch Gewährung von Freizeit abzu­

195