Auflockerung des Kongruenz-Prinzips
mehr ausgleichen, ist der Ausgleich nach Behebung der Hinderungsgründe, möglichst im darauffolgenden Monat, durchzuführen. Die Genehmigung des Übertrags in den nächsten Monat hat in einem solchen Fall durch den Vorgesetzten zu erfolgen.
6. Freizeitausgleich/Sonderregelungen
6.1 Freizeit kann auch während der Kernzeit genommen werden: a) zweimal im Monat bis zu 4 Stunden oder b) einmal im Monat bis zu 6 Stunden Diese Zeiten müssen mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden; betriebliche Belange sind dabei zu berücksichtigen.
6.2 Falls Betriebsvereinbarungen, die die Arbeitszeit zwischen den gesetzlichen Feiertagen regeln, abzuschließen sind, besteht die Möglichkeit, bei der auszugleichenden Arbeitszeit Zeitguthaben zu verrechnen.
7. Mehrarbeit
7.1 GLAZ und Mehrarbeit sind grundsätzlich getrennt zu betrachten und in einem Zeitbuchungssystem getrennt zu verarbeiten.
7.2 Mehrarbeit ist an die zu beachtenden Regelungen gemäß MTV, AZO und BetrVG gebunden. Jegliche angesetzte Arbeitszeit außerhalb der Bandbreite— also vor 7.00 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen— ist grundsätzlich Mehrarbeit.
7.3 Innerhalb der Bandbreite werden angesetzte Mehrarbeitsstunden dann abgerechnet, wenn die Anwesenheit pro Arbeitstag 8 Stunden(excl. Pausen) überschreitet.
Verursacht ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz durch den Aufbau eines Gleitzeitdefizits einen Arbeitsrückstand, darf der Abbau dieses Arbeitsrückstandes nicht zur Bezahlung von Mehrarbeitsstunden führen; die zum Abbau des Arbeitsrückstandes notwendigen Arbeitsstunden sind gegen das Gleitzeitdefizit aufzurechnen.
71.4 Daneben besteht im gegenseitigen Einvernehmen die Möglichkeit, Mehrarbeitsstunden durch Gewährung von Freizeit abzu
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