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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Auflockerung des Kongruenz-Prinzips 197

trieblich geregelt. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Einigungsstelle nach BetrVG verbindlich.

. Inkraftreten/Kündigung

Diese Betriebsvereinbarung tritt zum in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluß gekün­digt werden.

Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung kann im Einverneh­men zwischen Personalwirtschaft und Betriebsrat jederzeit ge­ändert werden, wenn von einer Seite eine Verhandlung darüber gewünscht wird,

Abb. 51: Betriebsvereinbarung über Gleitende Arbeitszeit

c) Probleme der Anwendung

Die Gleitende Arbeitszeit hat sich in den Verwaltungen verbreitet durchge­setzt und bewährt, in der öffentlichen Verwaltung ebenso wie in der Pri­vatwirtschaft. Nur selten wird von der Abschaffung von Gleitzeitregelun­gen berichtet.

Die Gleitzeit wird was Wunder von den Mitarbeitern akzeptiert. Mit der innerlichen nicht der deklamatorischen Akzeptanz bei Führungs­kräften, insbesondere beim Top Management, hapert es dagegen noch im­mer. Denn Gleitzeit bedeutet Einschränkung der jederzeitigen Verfügbar­keit des Mitarbeiters, mindestens während der Betriebszeit. Überhaupt ist die fortbestehende Sorge des Managements nicht zu übersehen, die Gleit­zeitregelung könne mißbraucht werden. Nur so sind z.B. die Einschrän­kungen des Verwendungsspielraums für Gleitzeitguthaben zu verstehen, etwa die vielfach anzutreffenden Verbote, den Gleittag in Zusammenhang mit dem Urlaub oder am Montag oder Freitag zu nehmen. Offenbar soll mit diesen Beschränkungen der Anreiz vermindert werden, Überzeiten ohne sachlichen Grund abzuleisten, um etwa aus dem auf diese Weise ent­stehenden Gleitzeitguthaben eine Verlängerung des Urlaubs zu bestreiten. Es liegt auf der Hand, daß damit typische Führungsmängel, nämlich feh­lende Übersicht über die Arbeitslast des Mitarbeiters, mit administrativen Mitteln ausgeglichen werden sollen.