Auflockerung des Kongruenz-Prinzips 197
trieblich geregelt. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Einigungsstelle nach BetrVG verbindlich.
. Inkraftreten/Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt zum in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluß gekündigt werden.
Der Geltungsbereich dieser Vereinbarung kann im Einvernehmen zwischen Personalwirtschaft und Betriebsrat jederzeit geändert werden, wenn von einer Seite eine Verhandlung darüber gewünscht wird,
Abb. 51: Betriebsvereinbarung über Gleitende Arbeitszeit
c) Probleme der Anwendung
Die Gleitende Arbeitszeit hat sich in den Verwaltungen verbreitet durchgesetzt und bewährt, in der öffentlichen Verwaltung ebenso wie in der Privatwirtschaft. Nur selten wird von der Abschaffung von Gleitzeitregelungen berichtet.
Die Gleitzeit wird— was Wunder— von den Mitarbeitern akzeptiert. Mit der innerlichen— nicht der deklamatorischen— Akzeptanz bei Führungskräften, insbesondere beim Top Management, hapert es dagegen noch immer. Denn Gleitzeit bedeutet Einschränkung der jederzeitigen Verfügbarkeit des Mitarbeiters, mindestens während der Betriebszeit. Überhaupt ist die fortbestehende Sorge des Managements nicht zu übersehen, die Gleitzeitregelung könne mißbraucht werden. Nur so sind z.B. die Einschränkungen des Verwendungsspielraums für Gleitzeitguthaben zu verstehen, etwa die vielfach anzutreffenden Verbote, den Gleittag in Zusammenhang mit dem Urlaub oder am Montag oder Freitag zu nehmen. Offenbar soll mit diesen Beschränkungen der Anreiz vermindert werden, Überzeiten ohne sachlichen Grund abzuleisten, um etwa aus dem auf diese Weise entstehenden Gleitzeitguthaben eine Verlängerung des Urlaubs zu bestreiten. Es liegt auf der Hand, daß damit typische Führungsmängel, nämlich fehlende Übersicht über die Arbeitslast des Mitarbeiters, mit administrativen Mitteln ausgeglichen werden sollen.