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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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212 Auflockerung des Kongruenz-Prinzips

Allerdings ist bei den meisten Unternehmen festzustellen, daß ein be­trächtlicher Teil der betrieblichen Sozialleistungen durch Gesetze und Ver­einbarungen festgelegt ist.

Am leichtesten wären sicherlich die freiwilligen Aufwendungen neu zu ver­teilen. Dabei stellen in vielen Unternehmen Prämien den größten Teil die­ser Gruppe dar. Eine individuelle Zurechnung nach Leistungsgesichts­punkten liegt jedoch bei dieser Aufwandsgruppe bereits vor. An diesem Prinzip sollte deshalb auch festgehalten werden. Die Leistungen für Tren­nungsentschädigung, Familienheimfahrten, Umzugskosten und Jubiläen sind oft relativ niedrig im Hinblick auf eine mögliche Umverteilung. Hin­sichtlich der Aufwendungen für persönliche Anlässe(etwa Geburt,Konfir­mation, Hochzeit) ist zu überlegen, ob sie nicht für dienstliche Anlässe, beispielsweise Jubiläen, bestimmt sein sollten.

Gesetzliche Sozialaufwendungen scheiden für derartige Vorhaben ohne­hin aus. Bei den tariflich beziehungsweise betrieblich vereinbarten Auf­wendungen kämen lediglich Zustimmung der Gewerkschaft bzw. des Betriebsrates vorausgesetzt folgende Positionen in Betracht:

®@ Jahressonderzahlung ® vermögenswirksame Leistungen

(2) Verrechnung von Personalaufwand mit Arbeitszeit

Grundsätzlich kann sowohl das Basisentgelt als auch der Personalzusatz­aufwand in Zeitäquivalenten ausgedrückt werden. Dies gilt auch für die Entgelterhöhungen, die nicht nur in Form von Geldzahlungen, sondern auch in Form von Arbeitszeitäquivalentenangerechnet werden könn­ten. Unterstellt man nun eine Entgeltsteigerung um 3%, so entspricht dies bei ca. 1850 Arbeitsstunden pro Jahr ca. 55 Stunden oder 7 Arbeitstagen pro Jahr.

Eine Umwandlung von zwei Monatgehältern Jahressonderzahlung ent­spräche 346 Arbeitsstunden pro Jahr bzw. 43,25 Arbeitstagen.

Weitere Arbeitszeiten könntengenommen werden, wenn bei einem Ur­laubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr derjenige Teil, der über den gesetz­lichen Mindesturlaub von 18 Tagen hinausgeht, das sind 12 Tage, über mehrere Jahre kumuliert werden könnte.

Insgesamt könnten somit in einem Jahr bei Verzicht auf Entgeltsteigerung und Jahressonderzahlung sowie Inanspruchnahme des Mindesturlaubs ca. 62 Arbeitstage eingespart werden.