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212 Auflockerung des Kongruenz-Prinzips
Allerdings ist bei den meisten Unternehmen festzustellen, daß ein beträchtlicher Teil der betrieblichen Sozialleistungen durch Gesetze und Vereinbarungen festgelegt ist.
Am leichtesten wären sicherlich die freiwilligen Aufwendungen neu zu verteilen. Dabei stellen in vielen Unternehmen Prämien den größten Teil dieser Gruppe dar. Eine individuelle Zurechnung nach Leistungsgesichtspunkten liegt jedoch bei dieser Aufwandsgruppe bereits vor. An diesem Prinzip sollte deshalb auch festgehalten werden. Die Leistungen für Trennungsentschädigung, Familienheimfahrten, Umzugskosten und Jubiläen sind oft relativ niedrig im Hinblick auf eine mögliche Umverteilung. Hinsichtlich der Aufwendungen für persönliche Anlässe(etwa Geburt,Konfirmation, Hochzeit) ist zu überlegen, ob sie nicht für dienstliche Anlässe, beispielsweise Jubiläen, bestimmt sein sollten.
Gesetzliche Sozialaufwendungen scheiden für derartige Vorhaben ohnehin aus. Bei den tariflich beziehungsweise betrieblich vereinbarten Aufwendungen kämen lediglich— Zustimmung der Gewerkschaft bzw. des Betriebsrates vorausgesetzt— folgende Positionen in Betracht:
®@ Jahressonderzahlung ® vermögenswirksame Leistungen
(2) Verrechnung von Personalaufwand mit Arbeitszeit
Grundsätzlich kann sowohl das Basisentgelt als auch der Personalzusatzaufwand in Zeitäquivalenten ausgedrückt werden. Dies gilt auch für die Entgelterhöhungen, die nicht nur in Form von Geldzahlungen, sondern auch in Form von Arbeitszeitäquivalenten„angerechnet“ werden könnten. Unterstellt man nun eine Entgeltsteigerung um 3%, so entspricht dies bei ca. 1850 Arbeitsstunden pro Jahr ca. 55 Stunden oder 7 Arbeitstagen pro Jahr.
Eine Umwandlung von zwei Monatgehältern Jahressonderzahlung entspräche 346 Arbeitsstunden pro Jahr bzw. 43,25 Arbeitstagen.
Weitere Arbeitszeiten könnten„genommen“ werden, wenn bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr derjenige Teil, der über den gesetzlichen Mindesturlaub von 18 Tagen hinausgeht, das sind 12 Tage, über mehrere Jahre kumuliert werden könnte.
Insgesamt könnten somit in einem Jahr bei Verzicht auf Entgeltsteigerung und Jahressonderzahlung sowie Inanspruchnahme des Mindesturlaubs ca. 62 Arbeitstage eingespart werden.