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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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254 Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing)

Umfangs Anwendung finden; das gilt insbesondere auch für den Arbeits­zeitschutz.

b) Verhältnis der Teilzeit-Partner untereinander

Die Partner untereinander schließen keinen Vertrag ab. Soweit sich zwi­schen ihnen Rechtsbeziehungen ergeben, sind sie lediglich eine Widerspie­gelung der zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Partner existieren­den Beziehungen.

Das gilt etwa für das autonome Arbeitszeitverteilungsrecht der Partner, es steht ihnen kraft Übertragung durch den Arbeitgeber zu, ist also abgeleitet und fällt deshalb konsequenterweise im Falle einer Entscheidungsblocka­de durch Nichteinigung der Partner an den Arbeitgeber zurück.276

(1) Gegenseitige Vertretung

Zu den umstrittensten Rechtsfragen des Partner-Teilzeitverhältnisses ge­hörte die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung. In der Sache ging es um die Frage, ob und in welchem Umfange ein Partner verpflichtet sein soll, die Arbeit des anderen mitzuerledigen, falls dieser wegen Krankheit, Urlaub oder durch schlichte Bummelei ausfällt. Oder anders ausgedrückt, ob und in welchem Umfange der Partner verpflichtet sein soll, temporär Vollzeit­arbeit zu leisten.

Umstritten ist, ob die Vertretungspflicht zur US-amerikanischen Job-sha­ring-Praxis gehört. Während Eich? die wenn auch eingeschränkte Vertretungspflicht zur conditio sine qua non einesechten Job-sharing­Arbeitsverhältnisses erhebt, bestreitet Schüren?8 dies für die amerikani­sche Praxis.

Zur Lösung des Problems hier sind mehrere Vorschläge gemacht worden; sie reichen von der automatischen Vertretung über die Anordnung des Ar­beitgebers bis zum Verzicht auf jede Vertretungspflicht.

(1.1) Automatische Vertretung

Das Gebot automatischer Vertretung verwirklicht den Kerngedanken des Job-sharing Arbeitsplatzteilung in Verantwortung der Partner am klarsten. Diesem Gebot folgte z.B. das Modell des Arbeitsrings Che­2% Eich, R. A., a.a.0., 5. 5.

277 A.a.O.,S. 1. 278 A,a.O., und Job-sharing, a.a.O., S. 85.