254 Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“)
Umfangs Anwendung finden; das gilt insbesondere auch für den Arbeitszeitschutz.
b) Verhältnis der Teilzeit-Partner untereinander
Die Partner untereinander schließen keinen Vertrag ab. Soweit sich zwischen ihnen Rechtsbeziehungen ergeben, sind sie lediglich eine Widerspiegelung der zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Partner existierenden Beziehungen.
Das gilt etwa für das autonome Arbeitszeitverteilungsrecht der Partner, es steht ihnen kraft Übertragung durch den Arbeitgeber zu, ist also abgeleitet und fällt deshalb konsequenterweise im Falle einer Entscheidungsblockade durch Nichteinigung der Partner an den Arbeitgeber zurück.276
(1) Gegenseitige Vertretung
Zu den umstrittensten Rechtsfragen des Partner-Teilzeitverhältnisses gehörte die Pflicht zur gegenseitigen Vertretung. In der Sache ging es um die Frage, ob und in welchem Umfange ein Partner verpflichtet sein soll, die Arbeit des anderen mitzuerledigen, falls dieser wegen Krankheit, Urlaub oder durch schlichte Bummelei ausfällt. Oder anders ausgedrückt, ob und in welchem Umfange der Partner verpflichtet sein soll, temporär Vollzeitarbeit zu leisten.
Umstritten ist, ob die Vertretungspflicht zur US-amerikanischen Job-sharing-Praxis gehört. Während Eich?” die— wenn auch eingeschränkte— Vertretungspflicht zur conditio sine qua non eines„echten“ Job-sharingArbeitsverhältnisses erhebt, bestreitet Schüren?’8 dies für die amerikanische Praxis.
Zur Lösung des Problems hier sind mehrere Vorschläge gemacht worden; sie reichen von der automatischen Vertretung über die Anordnung des Arbeitgebers bis zum Verzicht auf jede Vertretungspflicht.
(1.1) Automatische Vertretung
Das Gebot automatischer Vertretung verwirklicht den Kerngedanken des Job-sharing— Arbeitsplatzteilung in Verantwortung der Partner— am klarsten. Diesem Gebot folgte z.B. das Modell des Arbeitsrings Che2% Eich, R. A., a.a.0., 5. 5.
277 A.a.O.,S. 1. 278 A,a.O., und Job-sharing, a.a.O., S. 85.