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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing) 255

mie.279 Es verpflichtete die Teilzeitpartner, die Besetzung des Arbeitsplat­zes während der Betriebszeit zu gewährleisten, mit anderen Worten, sie sollten sich aufgrund partnerinterner Absprachen jederzeit wechsel­seitig vertreten Prinzip der automatischen Vertretung.?®

Der wohl gewichtigste Einwand gegen diese Gestaltung war der der Über­wälzung eines typischen Arbeitgeberrisikos, nämlich des Risikos bedarfs­gerechter Personaleinsatzplanung auf den Arbeitnehmer.?8! Der nicht ar­beitende Teilzeitpartner befindet sich sozusagen im Stande der unbezahl­ten Rufbereitschaft während der üblichen Betriebszeit.22 Personalpoli­tisch erschien ein solcher Verfügungsanspruch wenig anziehend, rechtlich zulässig sollte er allenfalls dann sein, wenn die Vertretungspflicht auf Fälle beschränkt blieb, in denen dem zur Vertretung herangezogenen Teilzeit­partner die Übernahme der Arbeit subjektiv möglich und billigerweise zu­mutbar ist.283

Ohne diese Einschränkung erschien die Risikoüberwälzung jedenfalls un­billig.28 Dieser Makel haftete der Regelung ohne Rücksicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag auf einem Vertragsmuster beruhte oder aber individuell ausgehandelt wurde.285

(1.2) Anordnung des Arbeitgebers

Den Einwand unbilligen Verhaltens versuchten andere Entwürfe?28% da­durch zu vermeiden, daß sie auf die Automatik der Vertretungspflicht ver­zichteten und statt dessen eine ausdrückliche Vertretungsanordnung des Arbeitgebers forderten. Damit wird indessen das grundsätzliche Bedenken gegenüber einer Lastverschiebung zuungunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeräumt: Es kann keinen Unterschied machen, ob sie generell durch vorgängige Vereinbarung oder jeweils ad hoc durch einseitige Leistungsbe­stimmung erfolgt.

279 Siehe dazu unten S. 258.

280 Ebenso der Mustervertrag von Marienhagen, Heidelberger Musterverträge, Heft 60, Heidelberg 1982 sowie der Randstad-Mustervertrag v. 31. 3. 1983 allerdings jeweils zeitlich begrenzt.

281 So Linnenkohl, K./Bauerochse, F. J., Betriebs-Berater 1981, S. 1845.

282 Schüren, P., a.a.O., Betriebs-Berater 1983, S. 706.

283 Nach einem Vorschlag von Eich, R.-A., a.a.O.

284 Hoyningen-Huene, G. v., a.a.O., Betriebs-Berater 1982, S. 1240.

285 Gegen Schüren, P., a.a.O.

286 Z.B. Tengelmann-Entwurf, abgedruckt bei Schüren, P., Job-sharing, Heidelberg 1983, Anhang II.

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