Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“) 255
mie.279 Es verpflichtete die Teilzeitpartner, die Besetzung des Arbeitsplatzes während der Betriebszeit zu gewährleisten, mit anderen Worten, sie sollten sich— aufgrund partnerinterner Absprachen— jederzeit wechselseitig vertreten— Prinzip der automatischen Vertretung.?®
Der wohl gewichtigste Einwand gegen diese Gestaltung war der der Überwälzung eines typischen Arbeitgeberrisikos, nämlich des Risikos bedarfsgerechter Personaleinsatzplanung auf den Arbeitnehmer.?8! Der nicht arbeitende Teilzeitpartner befindet sich sozusagen im Stande der unbezahlten Rufbereitschaft während der üblichen Betriebszeit.22 Personalpolitisch erschien ein solcher Verfügungsanspruch wenig anziehend, rechtlich zulässig sollte er allenfalls dann sein, wenn die Vertretungspflicht auf Fälle beschränkt blieb, in denen dem zur Vertretung herangezogenen Teilzeitpartner die Übernahme der Arbeit subjektiv möglich und billigerweise zumutbar ist.283
Ohne diese Einschränkung erschien die Risikoüberwälzung jedenfalls unbillig.28 Dieser Makel haftete der Regelung ohne Rücksicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag auf einem Vertragsmuster beruhte oder aber individuell ausgehandelt wurde.285
(1.2) Anordnung des Arbeitgebers
Den Einwand unbilligen Verhaltens versuchten andere Entwürfe?28% dadurch zu vermeiden, daß sie auf die Automatik der Vertretungspflicht verzichteten und statt dessen eine ausdrückliche Vertretungsanordnung des Arbeitgebers forderten. Damit wird indessen das grundsätzliche Bedenken gegenüber einer Lastverschiebung zuungunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeräumt: Es kann keinen Unterschied machen, ob sie generell durch vorgängige Vereinbarung oder jeweils ad hoc durch einseitige Leistungsbestimmung erfolgt.
279 Siehe dazu unten S. 258.
280 Ebenso der Mustervertrag von Marienhagen, Heidelberger Musterverträge, Heft 60, Heidelberg 1982 sowie der Randstad-Mustervertrag v. 31. 3. 1983— allerdings jeweils zeitlich begrenzt.
281 So Linnenkohl, K./Bauerochse, F. J., Betriebs-Berater 1981, S. 1845.
282 Schüren, P., a.a.O., Betriebs-Berater 1983, S. 706.
283 Nach einem Vorschlag von Eich, R.-A., a.a.O.
284 Hoyningen-Huene, G. v., a.a.O., Betriebs-Berater 1982, S. 1240.
285 Gegen Schüren, P., a.a.O.
286 Z.B. Tengelmann-Entwurf, abgedruckt bei Schüren, P., Job-sharing, Heidelberg 1983, Anhang II.
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