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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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256 Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing)

(1.3) Verzicht auf die Vertretungspflicht

Das sich in den Bedenken gegen die automatische oder einzeln verfügte Vertretungspflicht offenbarende Dilemma hatte dann im Entwurf der CDU/CSU? zum Verzicht auf jede Vertretungspflicht geführt. Die Zu­lässigkeit eines solchen Verzichts stand außer Zweifel, nur war damit zu­gleich auch die Kernidee des Teilzeit-Partnerverhältnisses berührt, genau­er: aufgegeben, nämlich die Arbeitnehmer-Verantwortung für die Beset­zung des Vollarbeitsplatzes. Eich? spricht deshalb in diesem Zusammen­hang von bloßemjob splitting: Was bleibt, sei die Verknüpfung von zweinormalen Teilzeitarbeitsverhältnissen zum Zwecke der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes.

(1.4) Regelung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz

Diesen Weg des geringsten Widerstand ist der bundesdeutsche Gesetzge­ber mit seinem BeschFG 1985 gegangen. Zutreffend begnügt er sich in$ 5 mit der ÜberschriftArbeitsplatzteilung, mehr ist es nicht. Jedenfalls kann kaum von einerPartner-Teilzeitarbeit die Rede sein, wenn nach dieser Vorschrift eine vorherige allgemeine Vertretungsregelung nicht ge­troffen werden kann. Vielmehr muß für jeden einzelnen Vertretungsfall eine besondere Vereinbarung getroffen werden; es sei denn, ein Tarifver­trag erlaubt eine solche automatische Vertretung. Lediglich für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses läßt der Gesetzgeber eine ge­nerelle Vorabregelung zu. Allerdings kann der Arbeitnehmer den Ein­wand erheben, die Vertretung sei ihm nicht zuzumuten.

Es gehört wenig Prophetie zu der Vorhersage, daß damit das ohnehin bis­her kaum praktizierte Job-sharing-Modell endgültig den Rang einer rein akademischen Veranstaltung erhielt.? Die Partner-Teilzeitarbeit teilt da­mit das Schicksal der Cafeteria-Idee, die in der Praxis der Personalarbeit bislang lebenfalls keine Bedeutung erlangen konnte.

(2) Bestandsschutz

Eher noch leidenschaftlicher war der Bestandschutz für die Arbeitsver­hältnisse der Teilzeitpartner umstritten. Der Mustervertrag des Arbeits­rings Chemie? beispielsweise sah vor, daß dem Arbeitnehmer A aus be­

287 Siehe S. 261f. d. B.

288 A.a.O.,S. 6.

289 Ebenso Mager pp. a.a.O., Rdnote 311 zu$ 5. 290 Siehe unten S. 258 d. B.