256 Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“)
(1.3) Verzicht auf die Vertretungspflicht
Das sich in den Bedenken gegen die automatische oder einzeln verfügte Vertretungspflicht offenbarende Dilemma hatte dann im Entwurf der CDU/CSU?’ zum Verzicht auf jede Vertretungspflicht geführt. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts stand außer Zweifel, nur war damit zugleich auch die Kernidee des Teilzeit-Partnerverhältnisses berührt, genauer: aufgegeben, nämlich die Arbeitnehmer-Verantwortung für die Besetzung des Vollarbeitsplatzes. Eich? spricht deshalb in diesem Zusammenhang von bloßem„job splitting“: Was bleibt, sei die Verknüpfung von zwei„normalen“ Teilzeitarbeitsverhältnissen zum Zwecke der Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes.
(1.4) Regelung nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz
Diesen Weg des geringsten Widerstand ist der bundesdeutsche Gesetzgeber mit seinem BeschFG 1985 gegangen. Zutreffend begnügt er sich in$ 5 mit der Überschrift„Arbeitsplatzteilung“, mehr ist es nicht. Jedenfalls kann kaum von einer„Partner-Teilzeitarbeit“ die Rede sein, wenn nach dieser Vorschrift eine vorherige allgemeine Vertretungsregelung nicht getroffen werden kann. Vielmehr muß für jeden einzelnen Vertretungsfall eine besondere Vereinbarung getroffen werden; es sei denn, ein Tarifvertrag erlaubt eine solche automatische Vertretung. Lediglich für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses läßt der Gesetzgeber eine generelle Vorabregelung zu. Allerdings kann der Arbeitnehmer den Einwand erheben, die Vertretung sei ihm nicht zuzumuten.
Es gehört wenig Prophetie zu der Vorhersage, daß damit das ohnehin bisher kaum praktizierte Job-sharing-Modell endgültig den Rang einer rein akademischen Veranstaltung erhielt.? Die Partner-Teilzeitarbeit teilt damit das Schicksal der Cafeteria-Idee, die in der Praxis der Personalarbeit bislang lebenfalls keine Bedeutung erlangen konnte.
(2) Bestandsschutz
Eher noch leidenschaftlicher war der Bestandschutz für die Arbeitsverhältnisse der Teilzeitpartner umstritten. Der Mustervertrag des Arbeitsrings Chemie? beispielsweise sah vor, daß dem Arbeitnehmer A aus be
287 Siehe S. 261f. d. B.
288 A.a.O.,S. 6.
289 Ebenso Mager pp. a.a.O., Rdnote 311 zu$ 5. 290 Siehe unten S. 258 d. B.