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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing) 257

triebsbedingten Gründen gekündigt werden könne, wenn sein Teilzeitpart­ner B wegen einer Leistungsstörung(z. B. Krankheit) ausscheidet und er A die Vertretung nicht übernehmen kann oder will.

Zur Begründung wurde auch hier auf den Kerngedanken des Partner-Teil­zeitvertrages verwiesen, der in der Verpflichtung der Partner bestehe, die Vollzeitbesetzung des fraglichen Arbeitsplatzes sicherzustellen. Diese Ver­pflichtung sei aber verletzt, wenn der Arbeitsplatz faktisch nur teilzeit be­setzt sei. Dem wurde entgegengehalten??!, daß die allgemeine Verpflich­tung des Arbeitnehmers zur Übernahme von Vertretungen nicht in der Weise überspannt werden dürfe, daß er nunmehr auch noch für die Ver­tragserfüllung durch seinen Partner einstehen solle.

Die Bedenken gegen die Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers aus dem Verhalten oder der Person eines Dritten führten zur Forderung nach vollem Kündigungsschutz für jeden Teilzeit­partner, d.h. völlig losgelöst von Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Teilzeitpartners liegen.

Der Mustervertragsentwurf der CDU/CSU? versuchte dieser Forderung dadurch gerecht zu werden, daß er ausdrücklich bestimmte, das Ausschei­den eines Partners sei kein Grund für die Kündigung des anderen.?®3

Dem ist der Gesetzgeber in$ 5 Abs. 2 BeschFG gefolgt. Nach dieser Vor­schrift ist eine ordentliche Beendigungskündigung wegen des Ausschei­dens eines Teilzeit-Partners unwirksam.

Im übrigen gelten für die rechtliche Gestaltung des Job-sharing-Arbeits­verhältnisses die Grundsätze entsprechend, die für die einfache Teil­zeitarbeit entwickelt worden sind.?,

5. Partner-Teilzeitmodelle in Deutschland

Der amerikanische Job-sharing-Gedanke hat in der Bundesrepublik jeden­falls insofern gezündet, als er geradezu einen Boom der Erfindung von ent­sprechenden Modellen ausgelöst hat. Vorreiter war der Arbeitsring Che­mie, der mit seinem Mustervertrag 5a) den Reigen eröffnet hat. Er verkör­

291 Linnenkohl, K./Bauerochse, F.-R, a.a.O.

292 Siehe unten S. 261 d. B.

293 Hiergegen Eich, R.-A., a.a.O., S. 9, sofern dadurch auch eine betriebsbedingte Kündi­gung ausgeschlossen werden solle.

294 Vgl. S. 223ff. d. B.