Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“) 257
triebsbedingten Gründen gekündigt werden könne, wenn sein Teilzeitpartner B wegen einer Leistungsstörung(z. B. Krankheit) ausscheidet und er— A— die Vertretung nicht übernehmen kann oder will.
Zur Begründung wurde auch hier auf den Kerngedanken des Partner-Teilzeitvertrages verwiesen, der in der Verpflichtung der Partner bestehe, die Vollzeitbesetzung des fraglichen Arbeitsplatzes sicherzustellen. Diese Verpflichtung sei aber verletzt, wenn der Arbeitsplatz faktisch nur teilzeit besetzt sei. Dem wurde entgegengehalten??!, daß die allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Übernahme von Vertretungen nicht in der Weise überspannt werden dürfe, daß er nunmehr auch noch für die Vertragserfüllung durch seinen Partner einstehen solle.
Die Bedenken gegen die Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers aus dem Verhalten oder der Person eines Dritten führten zur Forderung nach vollem Kündigungsschutz für jeden Teilzeitpartner, d.h. völlig losgelöst von Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Teilzeitpartners liegen.
Der Mustervertragsentwurf der CDU/CSU? versuchte dieser Forderung dadurch gerecht zu werden, daß er ausdrücklich bestimmte, das Ausscheiden eines Partners sei kein Grund für die Kündigung des anderen.?®3
Dem ist der Gesetzgeber in$ 5 Abs. 2 BeschFG gefolgt. Nach dieser Vorschrift ist eine ordentliche Beendigungskündigung wegen des Ausscheidens eines Teilzeit-Partners unwirksam.
Im übrigen gelten für die rechtliche Gestaltung des Job-sharing-Arbeitsverhältnisses die Grundsätze entsprechend, die für die— einfache— Teilzeitarbeit entwickelt worden sind.?,
5. Partner-Teilzeitmodelle in Deutschland
Der amerikanische Job-sharing-Gedanke hat in der Bundesrepublik jedenfalls insofern gezündet, als er geradezu einen Boom der Erfindung von entsprechenden Modellen ausgelöst hat. Vorreiter war der Arbeitsring Chemie, der mit seinem Mustervertrag 5a) den Reigen eröffnet hat. Er verkör
291 Linnenkohl, K./Bauerochse, F.-R, a.a.O.
292 Siehe unten S. 261 d. B.
293 Hiergegen Eich, R.-A., a.a.O., S. 9, sofern dadurch auch eine betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen werden solle.
294 Vgl. S. 223ff. d. B.