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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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260 Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing)

(4) Zeiten, in denen der Arbeitnehmer den anderen am gleichen Arbeits­platz Beschäftigten wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Grün­den vertreten muß, werden nicht auf den vertraglich vereinbarten Ar­beitszeitanteil angerechnet. Sie werden gesondert vergütet. Mehrarbeit liegt vor, wenn die Vertretungszeiten und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zusammen eine Überschreitung der tariflichen wöchentli­chen Arbeitszeit ergeben.

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(1) Der vertraglich vereinbarte Arbeitszeitanteil beträgt.......... Stun­den/Woche. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Vergü­tung in Höhe von.......... DM. Jede weitere Stunde, die er im Rah­men seiner Verpflichtungen nach 8 2 arbeitet, wird mit............ pro Stunde vergütet.

(2) Die Vergütung erfolgt nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

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Im übrigen sind die tariflichen Bestimmungen der chemischen Industrie entsprechend anwenbar, soweit sich aus der besonderen Art dieses Job­sharing-Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt.

(Arbeitgeber)(Arbeitnehmer)

Dieser Mustervertrag beschäftigt sich allein mit der Fallgestaltung einer zeitlichen Teilung des Arbeitsplatzes; der Aspekt einer möglichen funktio­nalen Teilung bleibt ungeregelt.

Dafür ist die Problematik der zeitlichen Teilung ausführlich geregelt. Nach$ 3 des Mustervertrages muß jeder Beteiligte sein Arbeitszeitsoll in­nerhalb eines Anrechnungszeitraumes erreichen; hier verhält es sich wie beim üblichen Gleitzeitmodell. Ebenfalls der Gleitzeitpraxis ist die Rege­lung entnommen, wonach Arbeitszeitguthaben bzw.-schulden bis zu 10 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden kön­nen. Darüber hinausgehende Übertragungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers($ 3 Abs. 2).