260 Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“)
(4) Zeiten, in denen der Arbeitnehmer den anderen am gleichen Arbeitsplatz Beschäftigten wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen vertreten muß, werden nicht auf den vertraglich vereinbarten Arbeitszeitanteil angerechnet. Sie werden gesondert vergütet. Mehrarbeit liegt vor, wenn die Vertretungszeiten und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zusammen eine Überschreitung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ergeben.
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(1) Der vertraglich vereinbarte Arbeitszeitanteil beträgt.......... Stunden/Woche. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in Höhe von.......... DM. Jede weitere Stunde, die er im Rahmen seiner Verpflichtungen nach 8 2 arbeitet, wird mit............ pro Stunde vergütet.
(2) Die Vergütung erfolgt nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
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Im übrigen sind die tariflichen Bestimmungen der chemischen Industrie entsprechend anwenbar, soweit sich aus der besonderen Art dieses Jobsharing-Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt.
(Arbeitgeber)(Arbeitnehmer)
Dieser Mustervertrag beschäftigt sich allein mit der Fallgestaltung einer zeitlichen Teilung des Arbeitsplatzes; der Aspekt einer möglichen funktionalen Teilung bleibt ungeregelt.
Dafür ist die Problematik der zeitlichen Teilung ausführlich geregelt. Nach$ 3 des Mustervertrages muß jeder Beteiligte sein Arbeitszeitsoll innerhalb eines Anrechnungszeitraumes erreichen; hier verhält es sich wie beim üblichen Gleitzeitmodell. Ebenfalls der Gleitzeitpraxis ist die Regelung entnommen, wonach Arbeitszeitguthaben bzw.-schulden bis zu 10 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden können. Darüber hinausgehende Übertragungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers($ 3 Abs. 2).