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262 Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“)
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(I) Die einem Arbeitsplatz zugewiesenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen stimmen sich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dieses Arbeitsplatzes über die Aufteilung der zu erledigenden Aufgaben und der dafür erforderlichen Arbeitszeit miteinander und mit dem Arbeitgeber ab.
(2) Die Abstimmung hat so zu erfolgen, daß jeder Beteiligte nach einem mit den anderen abgestimmten Zeitraum seinen vertraglichen vereinbarten Arbeitszeitanteil erreicht.
(3) Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden
Dis e..0.000000 Stunden in den nächsten Abbrechnungszeitraum ist zulässig.
(4) Mehrarbeitsstunden, die vom Arbeitgeber angeordnet werden, sind zu vergüten.
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(I) Die Arbeitnehmer haben jeweils für einen Zeitraum von...... dem Arbeitgeber einen„Arbeitsplan“ nach näherer Maßgabe des& 2 und ZWar...... Tage vor Beginn der Laufzeit des Arbeitsplanes zur Zu
stimmung des Arbeitgebers vorzulegen.
(2) Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur aus wichtigen betrieblichen Gründen verweigern.
(3) Ist einem Arbeitnehmer die Einhaltung des Arbeitsplans aus wichtigen persönlichen Gründen(z. B. plötzliche Erkrankung von Familienangehörigen) nicht zumutbar, so ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und dem/den Partner(n) eine vorübergehende Abweichung vom Arbeitsplan zulässig.
(4) Als Anlage zu diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien einen Arbeitsplan, der von der Arbeitsübernahme am............ bis zum FÜR HR HH a Gültigkeit hat,
Kommt nach Auslaufen dieses Arbeitsplanes eine rechtzeitige Einigung über einen neuen Arbeitsplan nicht zustande, so behält der vorhergehende Arbeitsplan bis auf weiteres seine Wirkung.
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(1) Die Job-Partner regeln die Vertretung bei Krankheit, Urlaub usw. in der Regel untereinander selbst. Übernimmt ein Job-Partner die Vertretung, so werden die Zeiten nicht auf den vertraglich vereinbarten Arbeitszeitanteil angerechnet. Sie