Druckschrift 
Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
Seite
262
Einzelbild herunterladen

MM | |

262 Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing)

$2

(I) Die einem Arbeitsplatz zugewiesenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin­nen stimmen sich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit dieses Arbeitsplatzes über die Aufteilung der zu erledigenden Aufga­ben und der dafür erforderlichen Arbeitszeit miteinander und mit dem Arbeitgeber ab.

(2) Die Abstimmung hat so zu erfolgen, daß jeder Beteiligte nach einem mit den anderen abgestimmten Zeitraum seinen vertraglichen verein­barten Arbeitszeitanteil erreicht.

(3) Die Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitschulden

Dis e..0.000000 Stunden in den nächsten Abbrechnungszeitraum ist zu­lässig.

(4) Mehrarbeitsstunden, die vom Arbeitgeber angeordnet werden, sind zu vergüten.

83

(I) Die Arbeitnehmer haben jeweils für einen Zeitraum von...... dem Arbeitgeber einenArbeitsplan nach näherer Maßgabe des& 2 und ZWar...... Tage vor Beginn der Laufzeit des Arbeitsplanes zur Zu­

stimmung des Arbeitgebers vorzulegen.

(2) Der Arbeitgeber darf die Zustimmung nur aus wichtigen betrieblichen Gründen verweigern.

(3) Ist einem Arbeitnehmer die Einhaltung des Arbeitsplans aus wichtigen persönlichen Gründen(z. B. plötzliche Erkrankung von Familienange­hörigen) nicht zumutbar, so ist im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und dem/den Partner(n) eine vorübergehende Abweichung vom Ar­beitsplan zulässig.

(4) Als Anlage zu diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien einen Arbeitsplan, der von der Arbeitsübernahme am............ bis zum FÜR HR HH a Gültigkeit hat,

Kommt nach Auslaufen dieses Arbeitsplanes eine rechtzeitige Eini­gung über einen neuen Arbeitsplan nicht zustande, so behält der vor­hergehende Arbeitsplan bis auf weiteres seine Wirkung.

$4

(1) Die Job-Partner regeln die Vertretung bei Krankheit, Urlaub usw. in der Regel untereinander selbst. Übernimmt ein Job-Partner die Vertretung, so werden die Zeiten nicht auf den vertraglich vereinbarten Arbeitszeitanteil angerechnet. Sie