Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“) 263
werden gesondert vergütet. Zuschlagspflichtige Mehr- bzw. Überarbeit ist dann anzunehmen, wenn die Vertretungszeiten und die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zusammen eine Überschreitung der tariflich wöchentlichen Arbeitszeit ergeben.
(2) Wird eine Vertretung durch die Job-Partner nicht gestellt, erfolgt die Vertretungsregelung wie bei einem Vollzeitarbeitsplatz.
$5 Der vertraglich vereinbarte Arbeitszeitanteil beträgt........ Stunden/ Wochen/Monate. Dafür erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung in Höhe von.......... DM.
Jede weitere Stunde, die er im Rahmen des$ 2 Absatz 4 arbeitet, wird mit eralen pro Stunde vergütet.
Die Vergütung erfolgt nach der vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitszeit. In bestimmten Abständen erfolgt eine Endabrechnung(Soll-Ist-Abrechnung).
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(1) Die Kündigungsfristen richten sich nach den üblichen Kündigungsfristen wie für einen Vollzeitarbeitsplatz.
(2) Scheidet ein(e) Arbeitnehmer/-in aus dem Job-sharing-System aus, So darf den verbleibenden Beschäftigten aus diesem Grunde nicht gekündigt werden.
(3) Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich um eine Ersatzkraft zu bemühen.
(4) Die verbleibenden Beschäftigten haben ein Vorschlagsrecht für eine Ersatzkraft. Der Arbeitgeber soll den Vorschlag der Arbeitnehmer nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen.
(5) Findet sich eine Ersatzkraft und sind die verbleibenden Beschäftigten nicht bereit, den Zeitanteil des Ausgeschiedenen zu übernehmen, sollen den verbleibenden Arbeitnehmern bei notwendiger Aufgabe des bisherigen Job-sharing-Platzes andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb— soweit vorhanden— angeboten werden.
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Die geltenden Arbeitnehmerschutzgesetze sind anzuwenden.
Außerdem sind die tarif vertraglichen Bestimmungen der............... entsprechend anwendbar, soweit sich aus der besonderen Art dieses Jobsharing-Arbeitsvertrages nichts anderes ergibt.