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Arbeitszeit im Wandel : Möglichkeiten und Formen der Arbeitszeitgestaltung / von Helmut Glaubrecht; Dieter Wagner; Ernst Zander
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266 Partner-Teilzeitarbeit(Job-sharing)

Partner-Teilzeitarbeit ist ein typisches Zweitverdiener-Arrangement, d.h. in der Regel handelt es sich bei den Partnern um Frauen.

Die Initiative geht üblicherweise von den Arbeitnehmern aus; die Un­ternehmen halten sich sichtlich zurück.

Schwerpunkte der Partner-Teilzeitarbeit wenn man davon ange­sichts der kleinen Zahl bekanntgewordener Anwendungsfälle über­haupt sprechen will sind Verwaltung und Dienstleistung.

Nach wie vor ist der partnerteilzeitarbeitende Abteilungsleiter ein Fabel­wesen. Regelmäßig beschränkt sich das Job-sharing auf die unteren Ge­haltsklassen; die Ausweitung aufs Management spielt sich einstweilen ex­klusiv in der Literatur ab.*°© Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, eine ins­besondere personalverantwortliche Linienaufgabe, d.h. eine Vorgesetz­tenposition mit der Zuständigkeit für eine Vielzahl von Mitarbeitern mit zwei Führungskräften zu besetzen. So wie die Dinge liegen, müßte dies er­hebliche Führungsprobleme aufwerfen, so etwa Versuche, die beiden Chefs gegeneinander auszuspielen.?%

An praktischen Versuchen sind zu nennen: Eine Regelung im niedersächsi­schen Wirtschaftsministerium?, wo seit Oktober 1981 ca. 300 Mitarbei­ter je 20 Wochenstunden arbeiten und wo sich jeweils zwei Kollegen einen Vollarbeitsplatz teilen, wobei sie über den Wechsel selbst entscheiden. Bei dauerndem Ausfall eines Partners beschafft das Ministerium einen Nach­folger; der soziale Schutz ist für alle Beteiligten in vollem Umfange ge­währleistet.|

Bei der Firma Klöckner-Möller haben die Betriebsräte im vollen Gegen­satz zur Haltung ihrer Gewerkschaft mit der Unternehmensleitung eine Vereinbarung über versuchsweise Einführung eines Job-sharing-Modells getroffen.?08

Die Firma Interflex Datensysteme besetzt einen Teil ihrer Teilzeit-Arbeits­plätze im Job-sharing-System, wobei sie die Vertretungspflicht für den Partner auf kurzzeitige Abwesenheit begrenzt, nämlich bis zu zwei Halb­tagen.3®

305 So bei Heymann, H.-H./Seiwert, L., a.a.0.

3066 Vgl. FAZ v. 24. 7. 1981,Wenn sich mehrere einen Arbeitsplatz teilen. 307 Vgl. Pieroth, a.a.O., S. 124.

308 Müller-Vogg, H., FAZ v. 11. 5. 1982.

309 Haller, W., a.a.0.