266 Partner-Teilzeitarbeit(„Job-sharing“)
— Partner-Teilzeitarbeit ist ein typisches Zweitverdiener-Arrangement, d.h. in der Regel handelt es sich bei den Partnern um Frauen.
— Die Initiative geht üblicherweise von den Arbeitnehmern aus; die Unternehmen halten sich sichtlich zurück.
— Schwerpunkte der Partner-Teilzeitarbeit— wenn man davon angesichts der kleinen Zahl bekanntgewordener Anwendungsfälle überhaupt sprechen will— sind Verwaltung und Dienstleistung.
Nach wie vor ist der partnerteilzeitarbeitende Abteilungsleiter ein Fabelwesen. Regelmäßig beschränkt sich das Job-sharing auf die unteren Gehaltsklassen; die Ausweitung aufs Management spielt sich einstweilen exklusiv in der Literatur ab.*°© Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, eine insbesondere personalverantwortliche Linienaufgabe, d.h. eine Vorgesetztenposition mit der Zuständigkeit für eine Vielzahl von Mitarbeitern mit zwei Führungskräften zu besetzen. So wie die Dinge liegen, müßte dies erhebliche Führungsprobleme aufwerfen, so etwa Versuche, die beiden „Chefs“ gegeneinander auszuspielen.?%
An praktischen Versuchen sind zu nennen: Eine Regelung im niedersächsischen Wirtschaftsministerium?”, wo seit Oktober 1981 ca. 300 Mitarbeiter je 20 Wochenstunden arbeiten und wo sich jeweils zwei Kollegen einen Vollarbeitsplatz teilen, wobei sie über den Wechsel selbst entscheiden. Bei dauerndem Ausfall eines Partners beschafft das Ministerium einen Nachfolger; der soziale Schutz ist für alle Beteiligten in vollem Umfange gewährleistet.|
Bei der Firma Klöckner-Möller haben die Betriebsräte— im vollen Gegensatz zur Haltung ihrer Gewerkschaft— mit der Unternehmensleitung eine Vereinbarung über versuchsweise Einführung eines Job-sharing-Modells getroffen.?08
Die Firma Interflex Datensysteme besetzt einen Teil ihrer Teilzeit-Arbeitsplätze im Job-sharing-System, wobei sie die Vertretungspflicht für den Partner auf kurzzeitige Abwesenheit begrenzt, nämlich bis zu zwei Halbtagen.3®
305 So bei Heymann, H.-H./Seiwert, L., a.a.0.
3066 Vgl. FAZ v. 24. 7. 1981,„Wenn sich mehrere einen Arbeitsplatz teilen“. 307 Vgl. Pieroth, a.a.O., S. 124.
308 Müller-Vogg, H., FAZ v. 11. 5. 1982.
309 Haller, W., a.a.0.