Heft 
(1920) 2
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Zuförderst 1) vollste und unbegrenzteste Freyheit der Gemeinen und Individuen der Union beyzntreten oder sie abzulehnen, 2) volle Gewährleistung der Aufrecht­haltung der zwey Bekenntnisse innerhalb der Union, aber das Bezeugen durch die That, daß die früher trennenden Theile der Lehre, ohne ihren Werth anzutasten, doch nicht den Werth haben, um sich gegenseitig von der Comunion des Leibes und Blutes des HErrn auszuschließen, 3) Vereinigung zu Einem Kirchen-Regiment im Lande. Daraus folgt die Pflicht des unirten Landes Kirchen-Regimentes 1) die beyden Bekenntnisse in ihrer Eigenthümlich- keit zu bewahren, zu schützen und zu Pflegen, 2) Alle dem entschieden zu wehren, was das merkwürdige, Gottwohlgefällige Werk der Einigung antasten will.

§

Daß die Behandlung der Sache von Seiten des geistl. Ministeriums und einiger Consistorien unter Hr Altensteins Verwaltung, diesen Pflichten oft ent­gegen gewesen werde ich wahrlich nicht längnen. Ich habe den Betrug der am Hochseel. Könige oft von der Seite her geübt worden mit Entrüstung gesehen und mit Trauer der, damals oft zu hörenden Frage: Ob der h. Geist oder Freyherr v. Altenstein die Kirche Gottes regiert? gelauscht, weil ich derselben, trotz ihres groben Zuschnittes ein gewisses Recht nicht absprechen konnte. Aber, gnädige Frau, die schlechte Behandlung eines edeln Gewächses beweist nichts gegen die Preiswürdigkeit seiner Wurzel? Es ist das Loos der Schwachen