Heft 
(1892) 71
Seite
35
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Zur Schulgesetzgebung.

Von

Du. W. Rein,

Professor der Pädagogik an der Universität Jena.

Ist es nicht eine merkwürdige Erscheinung, wie jetzt ein tiefgehendes und weitreichendes Interesse, das sogar zu leidenschaftlichen Ausbrüchen sich steigern kann, für die Volksschulgesetzgebung hervortritt, während die Volksschule und die Arbeiter in ihr nur zu oft einer schlecht verhehlten Geringschätzung und höhnen­den Verspottung seitens der Gesellschaft anheim fallen? Dieser ausfallende Wider­spruch wird nur dadurch erklärbar, daß die öffentliche Meinung gewohnt ist, die Richtung des jedesmaligen Regierungssystems zu beurtheilen nach dem Geiste, der in der Leitung des Kirchen- und Unterrichtswesens herrscht. Das ist das Maß­gebende und darum die weitgreifende Aufregung unter der evangelischen Bevölkerung auch außerhalb Preußens, die sich durch den neuesten Gesetzentwurf der preußi­schen Regierung in ihren heiligsten Empfindungen bedroht fühlt. Diese weit­greifende, überall mit einer gewissen Naturgewalt hervorbrechende Aufregung legt zugleich ein erneutes Zeugniß von der Thatsache ab, daß der Deutsche seine reli­giösen Ueberzeugungen, mögen dieselben auch so abgeblaßt sein, daß sie an­deren als atheistisch erscheinen können, noch heutigen Tages mit seinem Wesen so innig verwachsen betrachtet, daß ein Angriff auf sie einem Eingriff in seine Lebensinteressen gleichkommt.

Und dieser Eingriff ist durch den Gesetzentwurf erfolgt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß derselbe eine katholisirende Tendenz in sich birgt, daß mit ihm die Haupterrungenschasten der Reformation in Frage gestellt werden. Er entspricht durchaus dem Standpunkt der katholischen Kirche, die auf Autorität gegründet ist; er widerspricht durchaus dem Geiste der evangelischen Kirche, die auf der Idee des allgemeinen Priesterthums fußt. Als Beweis hierfür möge man die Windthorst'schen Schulanträge mit dem Gesetzentwurf Zusammenhalten.

Die Windthorst'schen Schulanträge lauten:

1. In das Amt des Volksschullehrers dürfen nur Personen berufen werden, gegen welche die kirchliche Behörde in kirchlich-religiöser Hinsicht keine Einwendung gemacht hat. Werden später solche Einwendungen erhoben, so darf der Lehrer zur Ertheilung des Religionsunterrichts nicht weiter zugelassen werden.

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