Heft 
(1892) 71
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Deutsche Rundschau.

2. Diejenigen Organe zu bestimmen, die in den einzelnen Volksschulen den Religions­unterricht zu leiten berechtigt sind, steht ausschließlich den kirchlichen Obern zu.

3. Das zur Leitung des Religionsunterrichtes berufene kirchliche Organ ist befugt, nach eigenem Ermessen den schulplanmäßigen Religionsunterricht selbst zu ertheilen oder dem Religionsunterricht des Lehrers beizuwohnen, in diesen einzugreifen und für dessen Er- theilung den Lehrer mit Weisungen zu versehen, die von Letzterem zu befolgen sind.

4. Die kirchlichen Behörden bestimmen die für den Religionsunterricht und die religiöse Hebung in den Schulen dienenden Lehr- und Unterrichtsbücher, den Umfang und Inhalt des schulplanmäßigen religiösen Unterrichtsstoffes und dessen Vertheilung auf die einzelnen Classen.

Damit vergleiche man diebetreffenden Paragraphen des Entwurfes 112, 18, 6:

1. Als Lehrer oder Lehrerin an öffentlichen Volksschulen kann nur angestellt werden, wer die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Die kirchlichen Oberbehörden sind befugt, sich durch einen Beauftragten mit Stimmrecht an der Prüfung zu betheiligen. Erhebt derselbe wegen ungenügender Leistungen eines Examinanden in der Religion im Gegensatz zu der Mehrheit der Prüfungscommission Widerspruch gegen die Ertheilung des Be­fähigungszeugnisses, so ist an den Oberpräsidenten als Vorsitzenden des Provinzial- Schulcollegiums zu berichten, welcher im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde zu entscheiden hat. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist dem Lehrer das- Lehramtzeugniß mit Ausschluß der Befähigung für den Religionsunterricht zu ertheilen.

2. Den Religionsunterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Mit Ertheilung des Religionsunterrichtes dürfen nur solche Lehrer beauftragt werden, welche sich im Besitz eines, die Befähigung zur Ertheilung des Religionsunterrichtes aus» sprechenden Lehramtszeugnisses befinden. Der von den betreffenden Religionsgesellschaften mit der Bedeutung des Religionsunterrichtes beauftragte Geistliche oder Religionsdiener hat das Recht, dem Religionsunterricht in der Schule beizuwohnen, durch Fragen sich von der sachgemäßen Ertheilung desselben und von den Fortschritten der Kinder zu überzeugen, den Lehrer nach Schluß des Unterrichtes sachlich zu berichtigen, sowie dem­entsprechend mit Weisungen zu versehen. Die kirchliche Oberbehörde ist befugt, im Ein­vernehmen mit dem Regierungspräsidenten einen Ortsgeistlichen ganz oder theilweise mit der Ertheilung des Religionsunterrichtes zu beauftragen.

3. Die Einführung neuer Lehrpläne und Schulbücher für den Religionsunterricht erfolgt im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden beziehungsweise den zuständigen Organen der betreffenden Religionsgesellschaft.

Keine wesentliche Forderung des katholischen Führers ist also im Entwurf unberücksichtigt geblieben. Diese Bestimmungen sind ohne Gefahr da, wo volle Einheitlichkeit in den religiösen Ueberzeugungen herrscht. Sie werden überall eine Quelle lähmenden Haders werden, wo Abweichungen vom kirchlichen Be- kenntniß erfolgt sind und die subjective Auffaffungsweise von der Kirche selbst gebilligt wird. In diese Kämpfe zwischen zwei Weltanschauungen, die in Glaubens­autorität und Glaubensfreiheit gipfeln, ist nun der Oberpräsident als Schieds­richter hineingestellt. Er mag sich nur mit einer tiefgehenden theologischen Aus­rüstung katholischer und evangelischer Art versehen; denn seine juristische Bildung wird schwerlich ausreichen, die Entscheidung in Glaubenssachen zu fällen.

Schelling hat behauptet, das Schicksal des Christenthums werde in Deutsch­land entschieden. Es können Zweifel mancherlei Art über diesen Satz auftauchen. Aber seine Umkehrung dürfte allgemeine Zustimmung finden: Deutschlands Schick­sal ist bedingt durch die Stellung, die es zum Christenthum einnimmt.

Erinnern wir uns dessen, was Goethe, gewiß ein unverdächtiger Zeuge in diesen Dingen, rühmt:Die christliche Religion ist ein mächtiges Wesen für sich,