Heft 
(1892) 71
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44 Deutsche Rundschau.

cipiell anfassen können, werden wir uns niemals zu gültigen und durchgreifenden Bestimmungen erheben.

Und es gibt in der That einen Weg, das gesammte Bildungswesen, nicht bloß die Volksschule, auf einen gesunden, tragsähigen Boden zu stellen, auf dem es gedeihen kann. Diesen Weg zeigt das Familienprincip, von dem in dem vorliegenden Entwurf nur schwache Ansätze sich zeigen, weshalb wir zum dritten ,

Male gegen denselben protestiren müssen und zwar vom principiell-pädagogischen Standpunkt aus.

Unsere positive Ausgabe aber dürfte nunmehr sein, nachzuweisen, daß das Familienprincip wirklich den geeigneten Ausgangspunkt für eine durchgreifende Lösung darbietet und daß es, folgerichtig durchdacht, zu einer gesunden, alle Volksgenossen befriedigenden Gestaltung des gesammten Bildungswesens führen würde.

Gehen wir von dem in der Erfahrung Gegebenen aus, so zeigt es sich, daß an dem Schulwesen vier Interessenten betheiligt sind: Die Familie, die bürger­liche Gemeinde, die Kirche und der Staat. Da nun im Leben gemeiniglich der durchzudringen Pflegt, der die meiste Macht besitzt, so hat der Staat einfach zu­gegriffen und sich die Schule angeeignet. Das aber will die Kirche sich nicht ohne Weiteres gefallen lassen, da sie zweifellos ein historisches und ein natürliches Recht an der Schule besitzt. Die bürgerliche Gemeinde aber und die Familie werden in ihrer im Staat untergeordneten, verhältnißmäßig machtlosen Stellung nicht beachtet. Darin liegt, meinen wir, der Hauptfehler sämmtlicher Schul- gesetzentwürse. >

Denn wer wollte im Ernst bestreiten, daß der Familie an der Erziehung und dem Unterricht der Jugend das erste und größte Anrecht gebührt? Ihr gehören die Kinder zu; das ist das Liebste, was sie besitzen; ihre Erziehung ist thre schönste Aufgabe. Sie hat darum in erster Linie zu bestimmen, wie Er­ziehung und Unterricht ihrer Kinder eingerichtet werden soll. Dieses Selbst­bestimmungsrecht unterdrücken, heißt die Familien vergewaltigen, das Recht des Stärkeren an die Stelle setzen und ein kräftig pulsirendes Leben unterbinden.

Denn mit dem Familienprincip ist zugleich das Selbstverwaltungsrecht und die Freiheit der Bewegung gegeben. Das ist es aber, was wir brauchen, um unser nationales Leben gesunden zu lassen.

Auf Grund freier Vereinbarung der Familien entstehen Schulgemeinden, in denen die gleichen Erziehungsideale wirksam sind. Diese Schulgemeinden können also einen confessionellen, sowie einen paritätischen Charakter tragen; die Schulen selbst können öffentliche wie private sein. Es hieße aber eine Ueberspannung des Familienprincips, wenn man Alles den Familien überlassen wollte, Umfang des Unterrichts, Organisation der Schule, Zeit und Ziele u. s. w. Denn die Familien sind .ja zugleich Glieder der bürgerlich-politischen Gemeinde, der kirchlichen Gemein- , schast und des Staates. Und alle diese Gemeinschaften haben gleichfalls ihr gutes Recht, bei der Erziehung der Heranwachsenden Jugend mitzureden. Und es soll ihnen auch keineswegs genommen werden, wenn auch zugestanden werden muß, daß jeder der genannten Interessenten gleiche Opfer bringen muß, wenn auf Grund des Familienprincips eine Einigung erzielt werden soll. Es gilt, die Macht-