Heft 
(1892) 71
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Zur Schulgesetzgebung.

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sphäre jedes einzelnen an der Erziehung betheiligten Factors genau zu bestimmen und abzugrenzen. Dabei wird sich zeigen, daß Jeder vollaus zu seinem Rechte kommt, daß Kirche, Staat und Commune bei Anerkennung des Familienprincips weit besser gedeihen werden, als bei einer Unterdrückung desselben. Nur in ihm ist die wahre Freiheit gegeben, die im Gehorsam an das besteht, was das Gewissen gebietet, was die innerste Ueberzeugung der Menschen in ethisch-religiösen Dingen vorschreibt.

So lange man die Frage des Bildungswesens nicht von dieser Innenseite betrachtet, so lange kommt man von einseitigen, tendenziös - gesärbten Partei­anschauungen nicht los. Werden unsre Volksgenossen zu dieser innern Betrach­tung sich entschließen können, um danach ihre Maßnahmen zu treffen und die vorhandenen Anschauungen zu ändern?

Wir hoffen es. Wie wir uns aber im Einzelnen die Abgrenzung der Wir­kungssphären der genannten Mächte denken, sei in kurzen Punkten nachstehend einer eingehenden Prüfung vorgelegt.

I. Die Schulgemeinde.

1. Die ursprünglichsten und natürlichsten Rechte wie Pflichten der Jugend­erziehung gegenüber hat die Familie.

2. Die Schule kann nur betrachtet werden als eine Veranstaltung der Familien zu einer gemeinsamen Erziehung der Jugend. Eine Genossenschaft von Familien, die eine gemeinsame Schule besitzen, bildet eine Schulgemeinde.

3. Als unmündige Glieder der Familie gehören die Kinder nur mit der Familie einer ethisch-religiösen, einer bürgerlichen und einer politischen Gemeinschaft an. Die Anrechte der Kirche, der bürgerlichen Gemeinde und des Staates können darum nur indirecte sein, so groß und bedeutungsvoll sie auch an sich sein mögen.

4. Die gemeinsame Erziehung bedingt, daß die betreffenden Familien und die berufsmäßigen Erzieher in den wichtigsten Erziehungsgrundsätzen übereinstimmen, also gewissenseinig sind.

5. Die Gewissenseinigkeit oder die gemeinsame Lebensanschauung der Schul­gemeindeglieder hat historisch wie rechtlich innerhalb der staatlich anerkannten Religions- gesellschasten einen bekenntnißmäßigen, wenn auch vielfach sehr reformbedürftigen Aus­druck gesunden. Naturgemäß haben die Schulgemeinden nach der Innenseite hin aus dem Boden dieser Religionsgesellschasten sich zu gründen. Die Schulen, die aus diesem Boden stehen, gelten als öffentliche.

6. Verständigen sich Familien verschiedener Consession oder Dissidenten zur Gründung einer gemeinsamen Schule, so darf auch dieser Simultan- beziehentlich paritätischen Schule die staatliche Anerkennung als öffentliche Schule nicht versagt werden.

7. Daneben muß auch einzelnen Personen, Familien und Familiengenossenschaften, so weit sie sich über ihre Erziehungsgrundsätze genügend ausweisen können, die Er­richtung von Privatschulen gestattet werden unter gewissen vom Staat zu bestimmenden Einschränkungen.

8. Die sämmtlichen freien Schulgemeinden eines Landes bilden ein gemeinsames Landesschulwesen, das sich in aussteigender Weise folgendermaßen gliedert:

a) Locale Schulgemeinde,

b) Kreis- (Stadt)-Schulgemeinde,

e) Bezirks-Schulgemeinde,

ä) Provinzial-Schulgemeinde.

9. Sämmtliche öffentlich anerkannten Schulgemeinden erhalten corporative Rechte, insbesondere das Recht der Selbstverwaltung. Die Verfassung erhält demnach einen