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Deutsche Rundschau.
synodalen Charakter, und zwar so, daß die Einzelschulgemeinde einen Schulvorstand erhält; die Kreis- und Bezirksgemeinde eine Kreis- und Bezirksvertretung; die Provinzialgemeinde eine Provinzialsynode; das Landesschulwesen eine Landesschulsynode.
10. Damit das Selbstverwaltungsrecht auch nicht aus dem Papier nur bleibe, sondern ein thatsächliches werde, von dem Localschulvorstand bis zur Landesschulsynode hinaus, sind die Familienvertretungm mit den nöthigen Befugnissen in aufsteigender Reihe auszustatten aus Grund der Wahrheit, daß nur diejenige corporative Vertretung Leben entsalten kann, die auch Etwas zu bestimmen hat. Nur bei solcher Decentrali- sation kann das Schulwesen wahrhast gedeihen, da es von der Arbeit des ganzen Volkes getragen wird. Der Staat aber, dem das Oberaussichtsrecht verbleibt, wird dabei nur gewinnen, ebenso wie die Kirche, deren Einfluß in den Schulvertretungen wirklich zur Geltung gebracht werden kann, ohne daß sie sich mit dem Odium eines directen Eingriffes in das Bildungswesen zu belasten braucht. Staat, Kirche und Schule sollten eine Gesammtpersönlichkeit bilden, in der die verschiedenen Wirkungskreise bei aller Selbständigkeit sich durchdringen, tragen, stützen.
II. Die Kirche.
1. Die religiösen Gemeinschaften erkennen die vollständige Selbständigkeit der aus ihrem Boden erwachsenen Schulgemeinden an. Deshalb verzichten sie aus jedes besondere Recht, insbesondere aus das Aussichtsrecht über die Schule.
2. Dem Geistlichen ist es gestattet, dem Religionsunterricht in der Schule beizu- wohneu. Hat er an demselben bestimmte Ausstellungen zu machen, so berichtet er an seine Vorgesetzte Behörde. Diese legt die betreffenden Beschwerden der Schulsynode zur Entscheidung vor. Ein directes Eingreifen in den Lehrplan und in die Lehrweise des Religionsunterrichts der Schule ist dem Geistlichen nicht gestattet.
3. In der Schulsynode ist den Geistlichen Gelegenheit gegeben, ihre pädagogischen Ueberzeugungen in Bezug auf Lehrplan, Lehrbücher und Lehrweise zur Geltung zu bringen.
4. Der Kirche wird das Recht zugestanden, zu den staatlichen Lehrerprüfungen einen Vertreter zu senden, dem Sitz und Stimme in der Prüfungseommission einzuräumen ist.
III. Die bürgerliche Gemeinde und der Staat.
1. Wie die Schule sich nach der Innenseite möglichst auf dem Boden der religiösen Gemeinschaften ausbauen muß, so äußerlich aus dem Boden der bürgerlichen Gemeinde und des Staates.
2. Die bürgerliche Gemeinde und der Staat übernehmen die Verwaltung der äußeren Schulangelegenheiten (Schulbau, Besoldungsverhältnisse u. s. w.).
3. Der Staat ist jedoch nicht befugt, die Grundlage und das Wesen der Familie anzutasten. Deshalb darf er nicht daran denken, die Schule zu verstaatlichen, d. h. Erziehung und Unterricht der Jugend ausschließlich in die Hand nehmen und für seine Zwecke benutzen zu wollen.
4. Der Staat führt jedoch das Oberaussichtsrecht über die Schulen. Er hat das Recht, zu fordern, daß Erziehung und Unterricht nicht vernachlässigt werden, daß die Schulen keine ihm feindliche Richtung Anschlägen, daß sie gewisse für seine Aufgabe nothwendige Ergebnisse erzielen. In letzter Hinsicht hat er gewisse Minimalziele für die einzelnen Schulgattungen festzustellen.
5. Der Staat richtet pädagogische Aussichtsorgane ein, die den Schulverbänden helfend und unterstützend zur Seite stehen, etwa:
a) Das Kreis- bezw. Bezirksschulamt neben dem Kreis- bezw. Bezirksausschuß ;
b) den Provinzial-Schulrath neben der Provinziäl-Synode;
e) den Oberschulrath (Abtheilung für das Schulwesen im Kultusministerium) neben der Landes-Schulsynode.