Heft 
(1892) 71
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Zur Schulgesetzgebung.

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6. Der Staat beruft die Schulsynoden ein, überwacht das genaue Jneinander- greifen aller im Schulwesen betheiligten Factoren und sorgt so für die einheitliche Regelung des gesammten Bildungswesens.

7. Der Staat regelt mit den Gemeindevertretungen die finanzielle Seite und überwacht den rechten Ausgleich bei Ausbringung der nöthigen Mittel.

8. Der Staat hat das Recht, Privatschulen aufzulösen, wenn sie den nationalen Interessen entgegen wirken und gemeingefährliche Tendenzen verfolgen.

Nur die äußersten Richtlinien sollten hier gegeben werden, um zu zeigen, welche Gestaltung etwa das Bildungswesen aus Grund des Familienprincips annehmen könnte. Die socialen Wurzeln der Resormationskirche kämen dabei zu vollem Recht: Freiheit der Bewegung und Mitarbeit der betheiligten Glieder gegenüber Hierarchie und Bureaukratismus. Das Resormiren aber wäre damit zugleich gewährleistet. Denn wo Freiheit der Bewegung und freudiges Mit­arbeiten stattfindet, da kann von einer Stagnation der Kräfte keine Rede sein.

Damit könnten sich alle Volksgenossen einverstanden erklären, die das Ver­trauen aus die menschliche Natur noch nicht verloren haben. Hören wir aber den Ruf, es sei ein Ideal, das hier gezeichnet worden, so stimmen wir dem gern bei, wenn man damit nicht etwa sagen will, es sei ein weltüberfliegendes, darum unpraktisch und unbrauchbar, weil es nicht mit den gegebenen Verhältnissen, d. h. mit den Familien, wie sie thatsächlich seien, rechnete.

Nun ist ohne Weiteres zuzugeben, daß in nicht wenigen Familien in den untern Schichten unsres Volkes ein Geist der Roheit eingezogen ist, der mit der Entchristlichung der untern Stände Schritt gehalten hat. Wenn aber diese Familien an irgend einer Stelle noch zu packen find, da dürste es in dem In­teresse für die Erziehung ihrer Kinder sein. Ist dieses häufig nur sehr schwach entwickelt, so dürften doch die Familien zu zählen sein, denen die Erziehung ihrer Kinder absolut gleichgültig ist. Grade in den Kreisen der Socialdemokratie ist ein reges Bildungsinteresse vorhanden. Man muß das Vertrauen zur mensch­lichen Natur völlig verloren haben; man muß in seinem geistigen Hochmuth arg erblindet sein, wenn man diese Ansätze für gering und für nichts Werth erachtet.

Das gezeigte Ideal dürfte bei seiner Verwirklichung nicht an der Interesse­losigkeit der Familien scheitern; wollte man nur falls man es für wahr hält seiner Realistrung näher treten. Man würde vielleicht dann auch finden, daß neues Leben dem kraftlos gewordenen Kirchenbaum zuströmte, sofern das Interesse für die ethische Bildung auch dem religiösen Fühlen und Denken zu gute kommt. Schwierig genug mag die Verwirklichung unsrer Vorschläge sein; aber der Gedanke an die Schwierigkeit kann Niemanden zurückstoßen, der an die Wahrheit eines Ideals glaubt.

Vielleicht sind auch manche Schwierigkeiten nur scheinbare, insofern das ge­zeichnete Ideal nicht so weit von den Verhältnissen der Wirklichkeit absteht, als man auf den ersten Blick Wohl glaubt. Schulgemeinden mit Schulvorständen, Aufsichtsbehörden u. s. w. sind schon vorhanden, wenn auch nicht in der scharfen Gliederung, wie sie oben versucht worden ist. Auch der Entwurf will sie in der untersten Instanz, wo jedoch das Geschick für Selbstverwaltung und das Verständniß für Erziehungssragen weit mehr als in den Bezirks- und Provinzial-