48 Deutsche Rundschau.
gemeinden fehlt. Denn erst hier kann man die nöthige Intelligenz für die zu lösenden Aufgaben erwarten.
Der Gedanke an Schulsynoden aber liegt nahe, wenn man das Schulwesen auf feine eigenen Füße stellen will. Allerdings könnte der Hinblick auf die synodale Kirchenverfasfung uns warnen, nicht zu viel von einer ähnlichen Einrichtung auf dem Gebiete der Schule zu erwarten. Ohne Zweifel ist die kirchliche Synodal- verfasfung bis jetzt nicht im Stande gewesen, neues Leben in den Gemeinden zu erzeugen. Das hängt genau mit dem Kaltfinn des Liberalismus in religiösen Dingen zusammen. Wäre das religiöse Interesse in diesen Kreisen vielfach nicht auf dem Gefrierpunkt angelangt, so würden die Synoden ein andres Leben zeigen und Wecken. So freilich kommt diese Einrichtung nur denen zu gute, die ohnehin schon kirchlich gerichtet waren. Nun führen die Kirchensynoden ein Leben, das von den Meisten im Volke völlig ignorirt wird.
Auf dem Gebiet der Schule würde aber die Sache anders liegen, weil das Interesse für das Bildungswesen gerade in liberalen Kreisen ein sehr lebhaftes ist. Sie würden sich also auch lebhaft an der Entwicklung des Schulwesens betheiligen, wenn ihnen nur eine Stätte eröffnet wird mitzurathen und zwar nicht bloß über das Volksschulwesen, sondern über das gesammte Bildungswesen unsres Volkes. Denn das Familienprincip ist selbstverständlich erst recht anwendbar auf die gebildeten Schichten unsres Volkes, da, wo die Intelligenz hoch genug entwickelt ist, um einzusehen, wie viel von der rechten Volkserziehung für die Zukunft unsrer Nation abhängt. Die Lösung der Gymnasialsrage würde unsres Erachtens sich auf Grund des Familienprincips weit leichter vollziehen, als dies jetzt der Fall ist, wo die Bureaukratie sich unfähig erwiesen hat, eine befriedigende Regelung herbeizuführen.
So eröffnet die Betonung des Familienprincips einen weiten Ausblick aus eine gesunde Gestaltung und Fortentwicklung unsres Schulwesens. Von dem natürlichen Nährboden in den Familien aus sich erhebend, gibt es wahre Freiheit allen berechtigten Strömungen im Volksleben, die damit ihre Lebensfähigkeit beweisen können. Die Kirche kommt dabei vollauf zu ihrem Rechte, d. h. die religiöse Gemeinschaft, in der selbst volles Leben pulsirt, die sich ihrer volkserzieherischen Kraft ganz bewußt ist und in dem Dienen, in dem sich Hingeben an diese hohe Aufgabe das äußere Beherrschen der Geister vergißt. Jndirect, durch die Familien hindurch, wird der Geist der religiösen Gemeinschaft auch die Schule durchdringen, und wo dies der Fall ist, kann der Geistliche wahrlich leicht auf jede Machtbefugniß verzichten. Wenn er erst zu Machtsprüchen seine Zuflucht nehmen muß, da ist bereits seine Macht gebrochen, weil er höchstens äußere Legalität erzielen kann, die mit innerer Fäulniß nicht selten verbunden ist. Für jeden religiös Gesinnten ist es ein trauriger Anblick, wie der Staat die Kirche benutzt, und die Kirche die Staatsgewalt duldet. Bei einer Verfassung, die dem Familienprincip huldigt, schwindet dieser Anblick; die Kirche zieht sich auf ihr eigenstes inneres Gebiet zurück und überläßt dem Staat die äußere Aufsicht. Von dem bisherigen Streitobject treten beide insofern zurück, als jeder dem andern freiwillig überläßt, was ihm zukommt. Dadurch allein kann der herrschende Streit beseitigt und dem künftigen vorgebeugt werden.