Heft 
(1892) 71
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Zur Schulgesetzgebung.

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Und welche Wohlthat wird hierdurch für den Staat entstehen, wenn das Schulwesen, dem Kampfplatz entzogen, sich frei entwickeln kann unter seiner schützenden Aussicht. Der Regierung bleibt eine schwere verantwortungsvolle Aus­gabe, das rechte Functioniren der complicirten Maschine zu besorgen; darin wird und kann sie ihre volle Befriedigung finden.

Ob zu einer solchen durchgreifenden Reform die betheiligten Factoren den Muth finden werden? Oder ob sie sich in altgewohnter Weise mit Mckwerk und dürftigen Compromissen begnügen, allem principiellen Angreifen einer so tiefgreifenden Frage abhold? Hier wäre ein energisches Auftreten der liberalen Parteien mit den Freiconservativen wahrlich am Platz. Warum stellen sie, statt auf ein schmähliches Handeln und Feilschen sich einzulassen, nicht ein voll­ständig aus gearbeitetes, auf principiellen Grundlagen ruhendes, bis ins Einzelne consequent ausgebautes Gesammt-Schulgesetz dem Theilentwurf der Regierung entgegen?

Das wäre eine nationale That, die über Vieles uns hinweghöbe, was jetzt die Brust der Vaterlandsfreunde bedrückt H.

Den Willen hierfür zu Wecken, dazu sollen diese Zeilen beitragen. Denn wäre der feste Wille erst da, so fände sich auch der Weg, der unser Volk zu neuen Erfolgen hinsührte.

Wir erblicken ihn darin, daß das Bildungswesen selbständig gemacht, daß die dahin gehenden Forderungen gesetzlich geregelt werden. Die Emancipation der Schule gleicht der Bewegung des Pendels. Zunächst galt es, von der Herr­schaft der Kirche loszukommen. Dabei trieb die Schule auf der andern Seite um so tiefer in den Staat hinein. Je ausschließlicher sie aber Staatsanstalt wird, desto mehr muß sie aus eigenen Kräften oder mit Hülfe der Kirche von diesem Extrem sich entfernen, bis sie den festen Punkt zwischen beiden gefunden hat. Nicht eher wird sie zur Ruhe kommen. Daß sie auf dem Boden des Familienprincips bald zu derselben gelangen würde, ist meine Ueberzeugung. Möchten diese Zeilen etwas beitragen, dem Familienprincip in der Schul- versassung, wenn nicht zur Anerkennung, so doch wenigstens zur Prüfung in weiteren und maßgebenden Kreisen zu verhelfen!

9 Hierbei würden die Schriften des rühmlichst bekannten Schulmannes F. W. Dörpfeld vortreffliche Dienste leisten können, vor AllemDas Fundamentstück einer gerechten, gesunden, freien und friedlichen Schulverfasfung". Hilchenbach 1892. Vergl. ferner: I. Trüper,Tie Familienrechte an der öffentlichen Erziehung". Zweite Auflage. Langensalza 1892.

Deutsche Rundschau. XVIII, 7.

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