Heft 
(1892) 71
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Ein Thronerbe als Diplomat.

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-gegenüber zweifellos eine Erweiterung erfahren. Seit der Auflösung des Reichs­tags und des Reichskammergerichts fehlte es an einer Austrägalinstanz für die Streitigkeiten zwischen Landesherrn und Ständen. Zwar bestanden die Ver­träge, welche in Mecklenburg das Verhältniß zwischen Fürst und Ständen regelten, nach wie vor zu Recht, allein gegen eine Initiative des ersteren, die bestehende Verfassung zu modisiciren, fehlte es an dem legalen Schutzmittel eines Recurses bei den Reichsinstanzen. Ja, selbst einer willkürlichen Ausdehnung der Hoheitsrechte oder gar einer Beseitigung der ständischen Verfassung hätte man nicht anders als durch wirkungslose Proteste begegnen können. In der That machte sich diese Tendenz sehr bald in vielen der mindermächtigen deutschen Staaten geltend, und die Entmuthigung, welche sich nach dem tiefen Fall Preu­ßens aller Patrioten bemächtigt hatte, sowie die Einsicht, daß in diesem Zustand allgemeiner Zerfahrenheit feste Stützpunkte gewonnen werden mußten, leisteten einer anmaßenden Cabinetspolitik Vorschub.

Aber derartige, absolutistische Gelüste lagen dem Herzog Friedrich Franz fern. Er war zu rechtlich und vielleicht auch zu staatsklug, um eine Verfassung aufzuheben oder zu durchlöchern, die mit dem Lande eng verwachsen war und sich unter schweren Erschütterungen bewährt hatte. Dennoch waren gewisse Re­formen, namentlich im Steuer- und Justizwesen unabweislich, und der Herzog hielt den Augenblick zu ihrer Einführung für geeignet. Vor Allem war eine schleunige Beseitigung der Finanzklemme unbedingt geboten. Die Stände des Schweriner Landestheils wurden zu einem Convocationstag geladen und dieser am 1. September 1808 in Rostock eröffnet. Freiherr von Brandenstein, welcher an die Stelle des ausgeschiedenen Grafen von Bassewitz getreten war, fungirte als erster Commissar. An den Berathungen über die herzoglichen Propositionen hatte der Erbprinz persönlichen Antheil genommen, auch Denkschriften über ein­zelne der beabsichtigten Reformen verfaßt. Die letzteren betrafen das Contribu- tions- und Steuerwesen, bei welchem eine gleichmäßigere Besteuerung der Landes- -einwohner zum Ausdruck kommen sollte, die Aufhebung der Leibeigenschaft, die Justizpflege, die Lehnsverfassung und die Landesklöster, lieber die Klosterfrage hatte der Erbprinz schon in der Stille der Altonaer Verbannung ein Memoire aus gearbeitet, welches unter Belastung des bisherigen Zustandes dieser Stiftungen doch von dem stiftsfähigen Adel einen Beitrag zu den Landesabgaben aus den Klostererträgen verlangte. Ein näheres Eingehen auf die an sich schon ziemlich verwickelte Klosterfrage würde schon deshalb zu weit führen, weil dabei auf die Entstehung dieser Stiftungen zurückgegriffen werden müßte. Es mag nur kurz erwähnt sein, daß dem eingeborenen und recipirten Adel die drei Jungsrauen- klöfter Dobbertin, Malchow und Ribnitz nebst sehr bedeutenden Ländereien durch die Reversalen von 1572zur christlichen, ehrbaren Auferziehung inländischer Jungfrauen, so sich darein zu begeben Lust hätten" zugewiesen waren. Dieselben dienten seitdem zur Versorgung unverheiratheter weiblicher Mitglieder des Adels. Das Recht auf diese Art der Nutzung war seitdem vielfach bestritten, von der stistsfähigen Ritterschaft aber stets mit Erfolg behauptet worden. Neuerdings nun war durch den Reichsdeputations - Hauptschluß von 1803 die Frage in -eine neue Phase getreten. Wir haben bereits gesehen, daß Mecklenburg die