Heft 
(1892) 71
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Deutsche Rundschau.

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in dieser Acte ihm zugewiesene Entschädigung sür den Verlust der Straßburger Canonicate als ausreichend nicht anerkannte. Es war daher im Schoß der Regierung erwogen, ob eine ganze oder partielle Einziehung der ritterschastlichen Klöster auf Grund der völlig veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse und an der Hand der Bestimmungen jener Acte zulässig sei. Als ein Fühler in dieser Richtung durste das Erscheinen einer Schrift angesehen werden, welche zuerst in H

Regensburg herauskam, aber mit einigen Zusätzen später in der Schweriner Hof­buchdruckerei wieder aufgelegt wurde und die Berechtigung zur Einziehung der Jungfrauenklöster vertrat.

Der Verfasser dieser sehr geschickt abgefaßten Schrift stützte sich dabei aus den Wortlaut des Artikels 35 des Reichsdeputations-Hauptschlusses, welcher allerdings durch seine unklare Fassung einer verschiedenartigen Auslegung Vor­schub leistete. Aus demselben war nicht mit Bestimmtheit zu ersehen, ob die Befugniß zur Einziehung aller Güter der fundirten Stifte, Abteien und Klöster sämmtlichen Landesherren in Deutschland zustehen sollte, oder nur den zu ent­schädigenden, und ob unter letztere auch die zu rechnen wären, welche an Stelle einer territorialen Entschädigung nur Renten erhielten. Ferner war in den Be­stimmungen des Deputations-Recesses überhaupt ein Widerspruch insofern ent­halten, als in einzelnen Fällen weltliche Stiftungen und wohlthätige Anstalten von der Einziehung ausgeschlossen waren, in andern wieder, wie z. B. bei der Ueberweisung des gesammten württembergischen Kirchenguts an die Staats­verwaltung, derartige Stiftungen doch einen Theil der Compensation bildeten.

Bei der Erläuterung dieses zweideutigen Artikels war also ein Zurückgreifen v

auf die pragmatische Entstehung unbedingt geboten, und diese sprach gegen die Regensburger Schrift. So war z. B. die Ueberweisung des Lippe'schen adeligen Damenstifts zu Cappel an das Haus Nassau-Dillenburg auf Grund eines Ein­spruchs der Fürstin zur Lippe wieder rückgängig gemacht, und die Deputation hatte in ihrem siebenten Protokoll ausdrücklich erklärt, daß die Einziehung einer solchen Stiftung unzulässig sei.

Immerhin ries das Auswerfen der Klosterfrage eine gewisse Beunruhigung in den Kreisen der mecklenburgischen Ritterschaft hervor, und letztere veranlaßte einen Rechtsgelehrten, den Geheimen Justizrath Häberlein in Helmstedt, zu einer Gegenschrift, welche die Rechte des stiftsfähigen Adels vertheidigte. Es wurde darin sehr eingehend nachgewiesen, daß die mecklenburgischen Klöster schon einmal, im 16. Jahrhundert, den Proceß der Säcularisation durchgemacht hätten und von den Herzögen in freier Vereinbarung mit den Ständen diesen zur Nutz­nießung zugewiesen waren. Im Gegensatz zu vielen andern in Deutschland ver­streut liegenden Stiftungen dieser Kategorie waren die mecklenburgischen Klöster Eigenthum einer weltlichen Corporation, und die privatrechtliche Natur dieses Besitzes konnte um so weniger angezweifelt werden, als der Erbvergleich (von ^

1755), das mecklenburgische Staatsgrundgesetz, sich hierüber ganz bestimmt aus- !

sprach. Einem Eingriff in diese Rechte stand aber der Artikel 65 des Reichs- deputations-Hauptschlusses entgegen, welcher besagte:Fromme und milde Stif­tungen sind, wie jedes Privateigenthum, zu conserviren."