Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
8
Einzelbild herunterladen

8 Skizzen.

Gericht. Im Laufe der Zeit wußten ſich die Städte, viele Grafen und Ritter von dem Dienſtmannsverhältnis frei zu machen. Aber das Richteramt der Burggrafen behielt lange ſeine alte Bedeutung, ja wuchs weit über dieſe hinaus.) Das Nürnberger Landgericht machte im XIV. und XV. Jahrhun­dert Anſpruch,) das einzige kaiſerliche Gericht im Reiche zu ſein, deſſen Urteilsſprüche inSachſen, Schwaben, Franken und am Rhein Gültigkeit hätten; nur das Hofgericht des Kaiſers erkannte es als übergeordnet an.

Als Burggrafen waren die Zollern kaiſerliche Beamte, erſt das Erbe der Grafen von Meran gab ihnen in Franken ſicheren Rückhalt.

Oberhalb und unterhalb des Gebirges beſaßen ſie ſeit dem Ausſterben der Grafen von Meran durch Jahrhunderte zwei getrennte Gebiete,) deren Vereinigung ihnen trotz aller Anſtrengungen niemals gelang. Die geographiſche Trennung des Gebietes hinderte aber in keiner Weiſe den raſchen Auf­ſtieg des Geſchlechtes.

Der Beſitz des Nürnberger Landgerichtes, die Eiſen⸗, Gold- und Silberbergwerke des Fichtelgebirges, Erbfälle, die perſönliche Tüchtigkeit und die geſunde Selbſtſucht ſeiner Glie­der haben das Glück des Hauſes Hohenzollern gegründet.

Wurden die Burggrafen auch mächtige Territorialherren, ſie vergaßen nicht, daß ſie vor allem kaiſerliche Beamte waren; den Hohenſtaufen und den nach ihnen gewählten Kaiſern haben ſie treu gedient. Aber nicht der Perſon oder dem Hauſe des Kaiſers, nur ſeinem Amte galt ihr Dienſt.

) Während ſonſt im XV. Jahrhundert die Landgerichte im Reiche ihre Bedeutung verloren. S chulte, Lehrbuch ꝛc. II, S. 342.

?) Über die Bedeutung des Landgerichtes wird Bd. II. gehandelt.

») von Lang, Bayerns Gaue nach den 3 Volksſtämmen, II., S. 241245 und von Lang, Ansbach⸗Bayreuth in der Halliſchen Enchelopaedie. Das Gebiet umfaßte im XV. Jahrhundert ca. 112

Quadratmeilen. v. Kraus,Deutſche Geſchichte im Ausgange des Mittelalters S. 218.