Die Vorbereitungen zum Städtekrieg. 439
Die Städtevereinigung beſchloß, noch einmal zu verſuchen, durch direkte Verhandlung mit Albrecht dem unleidlichem Zuſtande ein Ende zu machen.
Als am 9. März in Bamberg der gütliche Tag zwiſchen dem Biſchofe von Würzburg und Herzog Wilhelm von Sachſen ſtattfand,) erſchien dort zur Unterſtützung des Biſchofs eine außergewöhnlich ſtattliche Städtebotſchaft; auch Albrecht war zum Beiſtande Herzog Wilhelms nach Bamberg geritten.
Während der Verhandlungen traten nun die Ratsherren der Städte Augsburg, Ulm, Nördlingen und Rothenburg an Albrecht heran, um mit ihm über die Beilegung ſeines Streites mit Nürnberg und Heideck zu beraten. Die wohl vorbereiteten Reden der Abgeſandten hörte Albrecht kaum an; Heidecks Sache ſchwebe nicht mehr vor dem Schiedsgerichte des Pfalzgrafen, da Heideck Ausflüchte geſucht hätte; den Nürnbergern wollte er wehren,„ſeine wohl erworbenen Rechte anzutaſten“, das blieb ſeine Antwort auf alle Vorſtellungen. Als ſchließlich die Boten erklärten, ihre Vereinigung würde Nürnberg und Heideck nicht verlaſſen, antwortete ihnen Albrecht höhnend, ſie 3 ihn mit ſolchen lange bekannten Geſchichten nicht auf
alten. Aber trotz ſeines Spottes verfolgten die Ratsherren mit zäher Beharrlichkeit ihr Ziel. Sie wüßten wohl, antworteten
ein, im Falle ſich„vielleicht etwas jäh wider die Städte erheben würde“ und empfiehlt ihnen einen zahlreichen Beſuch des Bamberger Tages, „darum, daß man da mancherlei ſchwere Anſchläge wider die Städte erlernen möchte“. Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten 1449, Nr. 257. Witte, Reg. III, 69046905.
92 Frieſe, Chr., S. 803. Der Biſchof benützte den Tag, um zu N wie ſehr das Stift unter ſeiner Regierung aufgeblüht war. Der 91 der einſt als Pfleger des Stiftes aus Geldmangel einen Reichs. in Nürnberg verlaſſen mußte, ritt in Bamberg mit 1350 Begleitern it— Bamberg waren auch der Biſchof von Eichſtätt und Herzog dr. Bayern erſchienen; die Erzbiſchöfe von Köln und Trier ſowie bi falzgraf hatten Räte geſandt. Vgl. Nürnberger Kr.⸗A., Brief
ücher XIX, S. 322829.|