Der Städtekrieg. 541
erhaltungsgründen einverſtanden ſein konnten, zur Erklärung der ausgeſprochenen Befürchtung ihres Rates heranzogen.
„Wer ſich unterſteht, den Anderen zu richten und zu verurteilen, unterſteht ſich auch ihn zu beherrſchen.“„Es möchte auch keine Stadt ſich ſelbſt und die Ihren in Einigkeit behalten noch in Statt und Weſen regieren, wann der Gerichtszwang in auswärtiger Hand ſtehe“,) fo führten fie aus.)
Bei der Verantwortung wegen des Bruches des Lauinger Waffenſtillſtandes ſtellten die Nürnberger Ratsboten feſt, daß das Schloß Windsbach nicht in der Nacht, ſondern am Tage erobert wäre und zwar zu einer Zeit, in der der Rat hätte vermuten können, daß bereits alle Hauptleute der Markgrafen durch die Kommiſſare von der Kündigung des Vertrages unterrichtet worden wären.
Einen wertvollen Bundesgenoſſen bei der Erörterung dieſes immerhin heiklen Punktes gewannen die Nürnberger in einem der königlichen Kommiſſare, die in Lauingen das Friedensgebot erlaſſen hatten.
Der Biſchof Peter von Augsburg beſtätigte den Ratsboten, daß das Friedensgebot, wie er ja bereits in Lauingen angedeutet hätte, auch ſeiner Meinung nach nicht gültig wäre, da zwei Kommiſſare nicht eine Sache entſcheiden dürften, für die der König drei beſtellt hätte; auch würde durch die nach9 Zuſtimmung des Dritten der ungültige Akt nicht gültig.
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Nat) Münchener Hofbibl. Manuſkr. Verantw. Libell des Nürnberger iberal S. 176. Tatſächlich hatten ſie und der ſchwäbiſche Städtebund Kabſichg daß Albrecht und ſeine Freunde ſchon in dieſem Kriege e igten,„eine oder mehr Städte der Vereinigung von dem heiligen
e zu drängen“, dann eine Stadt nach der anderen vorzunehmen,
„d 115 S das heilige Reich nach und nach gantz underbracht“ würde. nuburger St⸗A., A. A. 248, Nr. 7.