Durch Kampf zum Frieden. 731
in Bamberg das Schiedsrichteramt übertragen und keine müßige Wortklauberei könne offenen Rechtsbruch beſchönigen.
Nicht die Stadt hätte an Albrecht die Vorladung geſandt, ſondern der Kaiſer; auf ihn falle Schande und Spott, wenn er jetzt ſeine Ladung und alle feierlich verkündeten Beſchlüſſe als null und nichtig erklären müßte.
Nicht nur ſchmachvoll auch ungerecht wäre es, der Forderung des Markgrafen nachzugeben, denn einigten ſich zwei Gegner, ihre Streitſache dem Urteile eines Schiedsrichters zu unterwerfen, ſo täten ſie das, um die Umſtändlichkeiten und Verzögerungen eines förmlichen Gerichtsverfahrens zu vermeiden.
Doch ſelbſt, wenn, wie der Markgraf zu Unrecht behauptete, der Kaiſer nicht als Schiedsrichter, ſondern als höchſter Richter, nach den Geſetzen das Urteil zu ſprechen hätte, 10 doch ſein Einwand gegen die Gültigkeit der Ladung hinällig.
Denn wohl zu unterſcheiden wäre das Zivil— von dem Strafrecht.) Die Stadt hätte nur auf Herausgabe des ihr Genommenen und Abſtellung einiger Uebergriffe geklagt; nicht aber mit Berufung auf die von Knorr verleſenen kaiſerlichen Erlaſſe Beſtrafung ihres Gegners verlangt.
Die Rückgabe einer Eroberung mache den Geber ſo wenig wie eines Richters Verbot den Betroffenen ehrlos. Nur ein Kläger, der verlange, daß ein Gericht einem Fürſten die Ehre abſpräche, ſein Leben für verwirkt oder ſeine Lehen für verfallen erklärte, wäre nach dem Geſetze verpflichtet, den angeklagten Fürſten durch einen Standesgenoſſen vor ein Fürſtengericht laden zu laſſen.
Dautcch die Erſchwerung der Ladung hätte der Geſetzgeber eine Bürgſchaft ſchaffen wollen, die gewährleiſte, daß niemand ———
) Nürnberger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 385:„Alſo fein »freuntlich Recht von ſtrenglichen oder Strafrecht ganz unterſchiden.