Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
731
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Durch Kampf zum Frieden. 731

in Bamberg das Schiedsrichteramt übertragen und keine müßige Wortklauberei könne offenen Rechtsbruch beſchönigen.

Nicht die Stadt hätte an Albrecht die Vorladung geſandt, ſondern der Kaiſer; auf ihn falle Schande und Spott, wenn er jetzt ſeine Ladung und alle feierlich verkündeten Beſchlüſſe als null und nichtig erklären müßte.

Nicht nur ſchmachvoll auch ungerecht wäre es, der For­derung des Markgrafen nachzugeben, denn einigten ſich zwei Gegner, ihre Streitſache dem Urteile eines Schiedsrichters zu unterwerfen, ſo täten ſie das, um die Umſtändlichkeiten und Verzögerungen eines förmlichen Gerichtsverfahrens zu ver­meiden.

Doch ſelbſt, wenn, wie der Markgraf zu Unrecht be­hauptete, der Kaiſer nicht als Schiedsrichter, ſondern als höch­ſter Richter, nach den Geſetzen das Urteil zu ſprechen hätte, 10 doch ſein Einwand gegen die Gültigkeit der Ladung hin­ällig.

Denn wohl zu unterſcheiden wäre das Zivil von dem Strafrecht.) Die Stadt hätte nur auf Herausgabe des ihr Genommenen und Abſtellung einiger Uebergriffe geklagt; nicht aber mit Berufung auf die von Knorr verleſenen kaiſerlichen Erlaſſe Beſtrafung ihres Gegners verlangt.

Die Rückgabe einer Eroberung mache den Geber ſo wenig wie eines Richters Verbot den Betroffenen ehrlos. Nur ein Kläger, der verlange, daß ein Gericht einem Fürſten die Ehre abſpräche, ſein Leben für verwirkt oder ſeine Lehen für ver­fallen erklärte, wäre nach dem Geſetze verpflichtet, den ange­klagten Fürſten durch einen Standesgenoſſen vor ein Fürſten­gericht laden zu laſſen.

Dautcch die Erſchwerung der Ladung hätte der Geſetzgeber eine Bürgſchaft ſchaffen wollen, die gewährleiſte, daß niemand

) Nürnberger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 385:Alſo fein »freuntlich Recht von ſtrenglichen oder Strafrecht ganz unterſchiden.