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Der Talmud : sein Wesen, seine Bedeutung und seine Geschichte / dargestellt von Dr. S. Bernfeld
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sind. Aber da die Zeitbedürfnisse die Erweiterung der Lehre erheischten, suchte man sie in das Schriftwort hineinzulesen, um auf diese Weise am Besten die Einwendungen der Sadducäer gegen die sopherische Reform zu entkräften, welche in den Lehren der Pharisäer eine Verletzung der Schrift fanden. Ob das angewandte Mittel auch das richtige war, kann nicht im Geist und in der Anschauung unserer Zeit entschieden werden.

Die sopherischen Erweiterungen des Gesetzes bezogen sich auf alle Zweige des jüdischen Glau­bens, die bürgerlichen Gesetze über Mein und Dein und das Strafgesetz mit inbegriffen. Zu­weilen griff die sopherische Einrichtung tief in das Privatrecht und in das Familienleben. So z. B. wenn die mosaische Erbordnung die Töchter zu Gunsten der Söhne enterbt und erstere nur in solchen Fällen für erbberechtigt erklärt, wenn keine männlichen Leibeserben vorhanden sind, wurde dies von den Schriftgelehrten dahin er­weitert, dass die Enkeltochter, d. h. die Tochter des bei Lebenszeiten des Erblassers verstorbenen einzigen Sohnes, der eigenen Tochter des Erb­lassers vorangeht. Stirbt somit ein Jude ohne Hinter­lassung männlicher Erben, von dessen zuvor ver­storbenem Sohn aber eine Tochter hinterblieben ist, so erbt diese Enkeltochter in der Rechtsnach­folge für ihren heimgegangenen Vater. Die Tochter des Erblassers geht leer aus. Hingegen war früher der Brauch eingebürgert, dass in solchen Fällen, wo doch kein männlicher Erbe vorhanden war, die Tochter des Erblassers sich mit der Enkel­tochterin das Erbe zu theilen hatte. Die Billig­keit spricht gewiss für den alten Brauch, während der strenge Rechtsspruch den Schriftgelehrten