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zustimmt. Die Tochter des Erblassers ist einmal ihrem verstorbenen Bruder gegenüber nicht erbberechtigt, und die Tochter dieses tritt in die Rechte ihres Vaters. Welche politischen Gründe aber dafür gesprochen haben mochten, dass die Schriftgelehrten die jedenfalls billige Praxis aufhoben und die Sache auf die juristische Spitze trieben, ist zur Zeit nicht zu ermitteln. Geiger, dessen Scharfsinn so manche dunkle historische Reminiscenz erhellt hat, wollte diese Kontroverse auf die politischen Kämpfe im Zeitalter Herodes’ zurückführen; indessen scheint uns dies zu weit hergeholt und nicht recht einleuchtend. Jedenfalls aber drehte sich die Kontroverse über diese rechtliche Frage scheinbar um die Deutung des Schriftwortes, während es sich thatsächlich um einen wichtigen Punkt der socialen Ordnung handelte*). Vielfach hat auch das Römische Recht,
*) Diese Methode, im Laufe der Zeit nöthig gewordene Anordnungen aus dem Schriftwort herauszulesen, oder richtiger in dasselbe hineinzulesen, erhielt sich auch in späteren Jahrhunderten. Um die Mitte des dritten nachchristlichen Jahrhunderts wurde eine wichtige, einschneidende Aenderung der Civilprozessordnung dringend. Die altjüdische Civil- prozessordnung war dem wirthschaftlich Schwachen gegenüber sehr milde und entsprach somit dem Zug unserer Zeit; insbesondere musste man bei Pfändungen äusserst sehonend verfahren. Die altjüdische Civilprozessordnung kannte auch nicht die Pfändung ausstehender Forderungen zu Gunsten des Gläubigers, da dies bei den einfachen Sitten des Volkes und bei dessen rechtlichem Sinn überflüssig erschien. Wer seine Gläubiger befriedigen konnte entzog sich schon aus religiösen Motiven dieser Pflicht nicht. Als jedoch in der babylonischen Judenheit bei der Ueberhandnahme des Handels diese Lücke in der Civilprozessordnung von böswilligen Schuldnern häufig gemissbraucht wurde, hielt es der Exilarch R. Nathan für dringend geboten, die Pfändbarkeit ausstehender Forderungen zu Gunsten eines unbefriedigten Gläu-