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die Zeitumstände erforderten. Als aber seit dem Vespasianischen Krieg auch dieser letzte Rest der staatlichen Selbständigkeit des jüdischen Volkes aufhörte und die Zerstreuung immer grösser wurde, schien es geboten, die mündliche Lehre schriftlich zu tixiren.
Auch dieses Unternehmen, das durch die geschichtlichen Ereignisse nothwendig geworden ist, gelang nicht mit dem ersten Wurf. Verschiedene Umstände sprachen gegen eine solche Neuerung. Vor Allem war man gewohnt, die mündliche Lehre eben mündlich fortzuerben; sie schriftlich festzustellen, schien doch zu bedenklich. Man wollte aus einer Stelle in der Thora herauslesen, dass dies eigentlich gar nicht gestattet wäre; „die mündlichen Gebote dürfen nicht schriftlich aufgezeichnet werden“, hiess es allerseits. Natürlich gab auch in diesem Fall die angebliche Schrifterklärung nur die Parole für einen im Volke lebenden Gedanken. Man hielt das religiöse Schriftthum des jüdischen Volkes mit den vierundzwanzig heiligen Büchern für abgeschlossen und weigerte sich noch in früheren Zeiten, die apokryphischen Schriften in den heiligen Kanon aufzunehmen. „Wer mehr als die vierundzwanzig Schriften in sein Haus bringt, der bringt Verwirrung in sein Haus“. Und nun sollten die „Halachoth“ (die mündlich überlieferten Satzungen) schriftlich festgestellt und dem religiösen Schriftthum einverleibt werden!
Freilich dachte auch Niemand an eine Erweiterung des Kanons; die Halachoth sollten, wenn niedergeschrieben, nur neben oder richtiger hinter den heiligen Büchern rangiren. Aber auch dies schien bedenklich. Am meisten missfiel
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