stamme von R. Meir, der Schluss von R. Jose). Später versucht ein anderer Talmudlehrer seinen Scharfsinn daran, die Möglichkeit nachzuweisen, dass die ganze Halacha ebensogut von R. Meir wie von R. Jose herstammen könne, wobei doch nach logischen Grundsätzen nur das Eine möglich ist. In Wahrheit jedoch ist der Widerspruch nur künstlich hineingelesen worden, während die ganze Halacha offenbar vom Standpunkt ausgeht, dass es bei einer Ehescheidung wesentlich darauf ankommt, die zweifellose Willensäusserung des Mannes zu kennen. Er muss somit deutlich dem Schreiber den Auftrag geben, dass dieser den Scheidebrief schreibe, den Zeugen, dass sie ihn unterfertigen, und dann muss er ihn selbst der Frau einhändigen. Im andern Falle lässt sich annehmen, dass es ihm mit der Sache nicht ernst gewesen sei, auch haben vielleicht die Zeugen gar kein Recht, ohne ausdrücklichen Auftrag ein Dokument von solcher Wichtigkeit zu bezeugen; — eine Ansicht, die sich auch juristisch sehr gut hören lässt.
Noch auffallender tritt diese dialektische Methode in folgender Stelle hervor.
In den Traktat Baba-mezia (3. Abschnitt) findet sich ein durchaus klarer und in sich abgerundeter Rechtssatz: Wer ein Fass (es kann ebensogut auch ein anderer Werthgegenstand sein) unentgeltlich zum Aufbewahren angenommen hat, ohne dass von dem Depoteigenthümer dem Gegenstand ein bestimmter Aufbewahrungsort angewiesen worden ist, und er, der Depotnehmer, hat das Fass von einer Stelle zur andern getragen, wobei es zerbrochen wurde — da gilt folgender Rechtssatz: Ist das Fass während der Fortbewegung von Stelle