zur Stelle zu Schaden gekommen, so ist der Aufbewahrer nur dann ersatzpflichtig, wenn er das Fass zu seinem eigenen Vortheil — um sich dessen in irgend einer Weise zu bedienen — von seiner Stelle gerührt hat; geschah dies jedoch, um das Fass zu schützen (da es sich an einer schlechten Stelle befand), so ist er nicht ersatzpflichtig. Ist jedoch das Fass später, nachdem es sich bereits an der neuen Aufbewahrungsstelle befand, zerbrochen worden, so ist der Aufbewahrer in keinem Falle ersatzpflichtig. Hat hingegen der Eigenthümer einen bestimmten Platz für das Fass ausersehen, so war der Aufbewahrer nicht berechtigt, es ohne Erlaubniss des Eigenthümers von der Stelle zu rühren, es sei denn, dass er dies zum Schutz des Fasses selbst gethan hat; im andern Fall ist er ersatzpflichtig, gleichviel ob es während der Fortbewegung oder später Schaden genommen hat.
Der Rechtssatz der Mischna ist klar. Sie geht vom Standpunkt aus, dass wenn der Depoteigner für sein Eigenthum sich keinen bestimmten Platz zum Autbewahren ausbedungen, so ist der Depotnehmer wohl berechtigt, das auf bewahrte Gut von Stelle zu Stelle zu bewegen. Ersatzpflichtig ist er nur dann, wenn es während der Fortbewegung, die noch überdies zum eigenen Vortheil des Depotnehmers geschah, zu Schaden kam, weil darin eine grobe Fahrlässigkeit gefunden wird, die sich auch ein unentgeltlicher Hüter nicht zu Schulden kommen lassen darf. In dem Augenblick, wo er sich der Sache bedient, muss er auf sie auch gehörig aufpassen. Hingegen steht die Sache viel ungünstiger für den Depotnehmer, wenn vom Eigenthümer eine bestimmte Aufbewahrungsstelle