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Der Talmud : sein Wesen, seine Bedeutung und seine Geschichte / dargestellt von Dr. S. Bernfeld
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ausbedungen war. In diesem Fall giebt es nur eine Entschuldigung für die ohne Zustimmung des Eigenthümers vorgenommene Fortbewegung des Depots, nämlich dass dies im Interesse dieses letztem geschehen ist; sonst ist der Depotnehmer ersatzpflichtig, gleichviel ob die Sache während der Fortbewegung oder später zu Schaden ge­kommen ist.

In diesem in sich abgeschlossenen Rechtssatz endeckt jedoch die Gemara (wie die talmudische Erklärung der Mischna genannt wird) einen un­lösbaren Widerspruch*); der Vordersatz wider­spreche dem Schlussatz. Und sogar R. Jochanan soll geäussert haben: Wer mir die Mischna so erklärt, dass die ganze Halacha Einer Autorität zugeschrieben werden könnte dem werde ich die Ehre erweisen, ihm seine Sachen in die Bade­anstalt nach zu tragen (was sonst nur der Sklave seinem Herrn zu thun pflegte). In Babylonien brachten sie diese Lösung zu Stande. Sie waren eben den Palästinensern in der Dialektik weit überlegen.

Das von der Gemara angewendete System, wirkliche oder scheinbare Widersprüche zu lösen, ist verschiedenartig. Halachoth werden zerhackt, der Vordersatz tritt an die Stelle des Schlusssatzes und umgekehrt, zuweilen wird die Mischna er-

*) Der Widerspruch wurde dadurch gefunden, dass in der Gemara f. 40 b eine Halacha angezogen wurde, wo es sich um die Entwendung eines Gegenstandes und dessen Zurück­gabe ohne Wissen des Eigenthümers handelt. In diesem Falle herrscht Meinungsverschiedenheit zwischen R. Ismael und R. Akiba, ob der Dieb für den mittlerweile eingetretenen Schaden ersatzpflichtig sei. Aber ein unentgeltlicher Depot- ueiimer ist doch kein Dieb!