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Die Erwerbung der Mark Brandenburg durch das Luxemburgsche Haus : Eine Denkschrift zur Feier des 24sten März 1840 Seiner Excellenz dem Königlichen Wirklichen Geheimen Staats- und Justiz-Minister [et]c. Herrn von Kamptz ehrerbietigst dargebracht / von dem Vereine für Geschichte der Mark Brandenburg. [Adolph Friedrich Riedel]
Entstehung
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Mittel ſinnen, dieſen Ungelegenheiten zuvor zu kommen, na mentlich in folgenden Wegen:

1. Der Pabſt möge den Churfürſten des heiligen Römi= ſchen Reichs oder dem größern Theil derſelben unter Androhung der Excommunication befehlen, darüber rechtlich zu erkennen, wer als Markgraf und Churfürſt von Brandenburg zu betrach ten ſey; den darauf Anſpruch machenden Partheien aber unter derſelben Straf-Androhung befehlen, ſich dem Schluſſe der Mehrzahl der Churfürſten ohne Widerſpruch zu unterwerfen.

2 Der Pabſt möge ferner den Markgrafen Otto er­mahnen, die Verſprechungen und Verträge oder Huldigungslei­ſtungen, welche er ſelbſt oder ſeine Unterthanen, Adliche, Bürger und Bauern, gegen die rechtskräftige, den Söhnen des Kaiſers gemachte Schenkung, gegen die dieſen geleiſteten Eide und Verſprechungen und die mit dem Kaiſer geſchloſſenen Ver­träge, zu Gunſten der Herzöge von Baiern vorgenommen, oder vornehmen laſſen habe, ſogleich wieder aufzuheben und zu wi­

4. derrufen und künftig nicht dergleichen wieder zu wagen.

3. In ähnlicher Art möge der Pabſt an den Adel, die

Bürger und ſämmtliche Einwohner der Mark Brandenburg

ſchreiben laſſen, welche zum Nachtheil der Söhne des Kaiſers,

auf Befehl oder Aufforderung des Markgrafen oder aus eigner

Verwegenheit, den Herzögen von Baiern gehuldigt hätten, daß ſie von dieſen wieder ablaſſen und dagegen die früher den Söhnen und Erben des Kaiſers geleiſteten Huldigungs⸗Eide und Gelübde aufrecht erhalten ſollten.

4. Der Pabſt möge einen eignen Nuntius mit dem Auf trage dahin abordnen, alle Brandenburger, welche dieſen päbſt­lichen Erhortatorien nicht Folge leiſten würden, dazu anzuhalten

und gegen dieſelben, als gegen Meineidige und Verächter apos ſtoliſcher Befehle, zu verfahren, und diejenigen, welche Folge zu