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Katalog der Bibliothek / im Auftr. der Ges. bearb. von P. Dienst
Entstehung
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Auszug aus der allgemeinen Bestimmung für die Benutzung der Bibliothek.

§ 2. Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Mitglieder der Gesellschaft in gleichem Maße berechtigt und dazu durch das Mitgliederverzeichnis legitimiert. Für Nichtmitglieder muß seitens eines Mitgliedes auf jedem einzelnen Entleihschein Bürgschaft geleistet werden.

§ 3. Handschriften und Handzeichnungen können nicht versandt, sondern nur im Biblio­theksraum eingesehen werden. Alle übrigen Werke werden, sofern nicht mehrseitige Nachfragen eine Einschränkung wünschenswert machen, auf die Dauer von acht Wochen verliehen, auf längere Zeit nur auf besonderen Antrag unter ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes.

§ 4. Der Leihschein oder ein ihn ersetzender schriftlicher Antrag muß den genauen Titel der Schrift und die genaue Anschrift des Entleihers enthalten.

§ 5. Die Kosten für Zu- und Rücksendung einschließlich Verpackung und gegebenenfalls Mahnung muß der Entleiher tragen. Der Empfang jeder Sendung ist umgehend zu bestätigen.

§ 6. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen einwandfreien Rückgabe oder zum Ersatz eines Leihobjektes ruht auf dem Entleiher, gegebenenfalls auf dem Bürgen oder deren Rechtsnach­folgern.

§ 7. Vier Wochen nach erfolgloser Mahnung kann das entliehene Werk auf Kosten des Ent­leihers bzw. seines Bürgen neu angeschafft werden.