298
auch dem Richter genügen, da dieser nichts anderes verlangen kann, als eine Handlung, die den religiösen Menschen vor Goti zur Wahrheit verpflichtet. Auch der Zeugeneid, den der Richter anwendet, ist seinem Wesen nach nichts anderes als , nämlich eine eibliche Versicherung, auf Befragen des Richters die Wahrheit sagen zu wollen, und ist bekanntlich von dem w des jüdischen Rechtes wesentlich verschieden. Und doch gebraucht ihn der Richter als Beweismittel. Wäre der Zeugeneid vom jüdischen Rechte ursprünglich aufgenommen worden, so würde er, obgleich seinem Charakter nad body, gerichtlicher Eid, genannt worden sein. Dasselbe gilt von allen andern, als Bürger- und Diensteiden, die wenn auch ihrem Wesen nach boch sobald sie
vom Richter oder der Obrigkeit zur Sicherheit angewendet, gerichtliche Eide genannt werden. Ebenso muß dem Richter das Ja, Ja! Nein, Nein! genügen, wenn dieses nach den Grundfäßen des Jubenthums eiblichbindende Kraft hat, wie ihm eine ähnliche Versicherung der christlichen Sekten, welche nach dem Ausspruche des Evangelii den Eid für eine Sünde halten, in der That genügt. Die s. g. m nämlich die
b gehören ihrem Charakter nach nicht zu den
werben, שבועות בטוי finb nichts anberes als, שבועות הפקדון
aber, weil sie vom Gerichte angewandt werden, als gerichtliche Eide betrachtet. Daß man bei dem Ausspruch Ja, Ja! Nein, Nein! im Falle der Uebertretung als Meineidiger betrachtet und bestraft wird, muß dem Richter hinlängliche Garantien gewähren. Wenn aber das talmudische Recht hiemit sich nicht begnügt und einen andern Eid mit Formen verlangt, so ist dies eine talmudisch rechtliche Ansicht, zeugt aber nicht für das, was in religiöser Beziehung als bindend erkannt wird. Ueberdies spricht es auch der Talmud an einem Orte( Baba Meziah 49) in religiös moralischer Beziehung mit Anlehnung
bein Sa שיהי הן שלך צדק ולאו שלך צדק: ann einen Vers aud
sei gerecht und dein Nein sei gerecht, und spricht dem dagegen Handelnden Treue und Ehrlichkeit ab man. Ist auch hier, wo nur von Handel und Wandel im Leben die Rebe ist, nicht gesagt, daß man durch bloßes Ja oder Nein meineidig wird, so ist doch nicht zu bezweifeln, daß dasselbe im gerichtlichen Verfahren, wo es vom Richter als Versicherung hingenommen wird, nach den Grundsäßen der jüdischen Religion mit dem Eide gleichbedeutende Kraft habe.