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Die Befugniſſe einer Rabbinerverſammlung.
„Vor Allem,“ beginnt H. F.,*) muß erinnert werden, daß es im Judenthum keine Bevorrechketen, keine Geiſtlichen giebt: es können daher ſelbſt Männer, die im Amke ſtehen, nicht eine Synode bilden, fo nicht das Volk ſelbſt durch Repräſentanten aus feiner Mitte daran Theil nimmt.“ Aber was find denn die Rabbiner, da ſie keine Geiſtliche in chriſtlichen und keine Prieſter im altjüdiſchen Sinne des Wortes ſind? Sie ſind nichts mehr und nichts weniger als das, was alls übrigen Juden ſind, von denen"fie ſich nur durch Geſetzes kunde und religibſe Sachverſtändigkeit unterſcheiden. Welches iſt ihre Stellung zu den übrigen Angehörigen ihrer Gemeinden, da ſie keine Bevorrechteten find? Ihte Stellung iſt die der Nechtogleichheit. Sie ſtehen in keiner Beziehung über dem Volks, ſondern im Volke. Was folgt alſo aus dieſen. Vorderfätzen? Daß fe in keiner Beziehung das Volk oder ihre Gemeinden vertreten können, bis ſie von dem Volke oder den Gemeinden hierzu bevollmächtigt worden ſind. Aber wollen denn bie aß einem Orte verſammelten Rabbiner ihre Gemeinden in irgend einer Beziehung vertreten? So viel ich weiß, iſt dies keinem einzi gen der in B. verſammelt geweſenen Rabbiner in den Sinn gekommen; es wäre doch ſonſt der eine oder der andere auf den Gedanken gerathen, ſich eine Vollmacht von feiner Ges