Skizzen. 29
Der Verwaltungsapparat wurde unüberſichtlicher und
teurer; die Juriſten immer unentbehrlicher. Mit grimmem Haſſe hat der Bürger und Bauer den Juriſten ihre Tätigkeit gedankt; mit Eifer der deutſche Adel gegen ihr Wirken Ein ſpruch erhoben.?) Doch nirgends wurde ihre Macht gebrochen. Nicht nur die Gegnerſchaft der Kirche,“) vor allem der wohl begründete Haß des Volkes hat das Sprichwort geprägt:„Ju riſten böſe Chriſten.“ Schon in der Mitte des XV. Jahrhunderts hatten ſich unter den Juriſten„Spezialitäten“ herausgebildet. Der eine galt als beſonders tüchtiger Verwaltungs beamter ein anderer beſaß die Fähigkeit, fürſtliche Vorrechte aus vergeſſenen Urkunden zu beweiſen. Einen Dritten brauchte man gerne für heimliche, lichtſcheue Verhandlungen, ein Vierter war als Redner auf den Reichstagen beſonders geſchätzt, ein Fünfter wegen feines Witzes und der Schärfe ſeiner Pam phlete gefürchtet und deshalb begehrt. Es gab Juriſten, die
man als Geſandte zur Kurie oder zum kaiſerlichen Hofe
ſandte, wenn man in Güte dort etwas durchſetzen wollte, und
wieder andere, die berufen wurden, ſo bald man mit Papſt
oder Kaiſer im Streite lag.„Milites legalis militae“ nannten
ſich die Herren ſtolz“) und fie ſetzten es wirklich im XV. Jahrhundert durch, als ritterbürtig angeſehen zu werden.“)
1 1) Janſen,„Geſch. d. deutſchen Volkes“, I., S. 514 uſw. Lanci zolle,„Grundzüge d. Geſch. d. deutſchen Städteweſen,“ S. 85. Kaufmann,„Die Entwicklung des deutſchen Städteweſens“, S. 85.
Stobbe,„Geſch. d. Rechtsquellen“, II., S. 44 uſw. Buchwald, „Deutſches Geſellſchaftsleben im endenden Mittelalter“, I., S. 88. 2) Spieß,„Archivaliſche Nebenarbeiten“, I., S. 65 uſw.
3) v. Stinzing, das Sprichwort:„Juriſten böſe Chriſten“ in ſeinen„geſchichtlichen Bedeutungen“ S. 7—8.; ) Stinzing,„Geſch. der deutſchen Rechtswiſſenſchaft“,„Geſch. der Wiſſenſchaften in Deutſchland“, XVIII., S. 61—62,
5) Die Gelehrten und Doktoren werden durch die Kleidervor ſchriften des Reichsabſchiedes von 1500 mit den Rittern auf eine Stufe
geſtellt. Riezler,„Geſch. Baierns“, III., S. 748.