Skizzen. 83
In grundherrlichen Dorfſchaften übte die Herrſchaft meiſt zuſammen mit der Gemeinde die Gerichtsbarkeit aus.
In den„Weisthümern“ waren die Beziehungen der Pächter zu ihren Herren genau geregelt.!) Dieſe„Rechtsaltertümer“ beweiſen, wie wenig man im allgemeinen von einer perſönlichen Hörigkeit des Ackerbauers in der Mitte des XV. Jahrhunderts ſprechen kann. Die Freizügigkeit der Grundhörigen war freilich in den meiſten Gegenden, wenn auch nicht überall beſchränkt. Aber vor allem durch die Erleichterung ſeiner Laſten ſuchte die Herrſchaft den Pächter an den Grund und Boden zu feſſeln.“)
Je größer die Familie des Grundhörigen war, um ſo leichter konnte der geringe Frohndienſt geleiſtet werden. Während einer Teuerung aber ſchützte die Abhängigkeit von dem wohlhabenderem Gebieter vor den dringlichſten Nahrungsſorgen. Ein patriarchaliſches Verhältnis ſchufen die Weisthümer und liebe Gewohnheit zwiſchen Herren und Grundhörigen. Die Nutzungsrechte der Herrſchaft auf dem Grund
und Boden ihrer Pächter waren noch nicht zu„Servituten“ geworden.
Es wird nicht ganz mit Unrecht behauptet, daß nicht nur dem Wortlaut nach, ſondern auch in der Tat durch den Einfluß der heiligen Schrift und der Kirche damals der Satz des ſchwäbiſchen Landrechtes:„Wir haben an der Schrift, daß niemand ſoll eigen ſein“ entſtanden wäre.“)
1) Jakob Grimm, Rechtsaltertümer, und Jakob Grimm, Weisthümer. Aber bereits im Jahre 1432 bemerkt Cuſa in ſeiner Schrift De Concordantia catholica, Scharpff, a. a. O., S. 47:„Daß ſich die alten Volksrechte mehr auf dem Lande, als in den Städten, wo beſondere Stadtrechte zur Ausbildung kamen, in Geltung erhalten haben. 50 Jahre ſpäter waren die alten Volksrechte auch hier abgeſchafft.
2) Zur Geſchichte der Volkswirtſchaft, Mone, 3. f. d. Geſch. d. Oberrheins, X., S. 162.
3) Janſſen, Geſch. des deutſchen Volkes, Bd. I, S. 299. Bu chwal d, z. d. Wirtſchaftsgeſch. i. endenden Mittelalter, Bd. II, S. 69—73.
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