Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
90
Einzelbild herunterladen

90 Skizzen.

Übertretungen der harten Jagdgeſetze, kaum erſchwing­liche geiſtige und weltliche Steuern, die der Lehensherr ein­trieb, Verluſt an ſchlechter Münze, ungerechte Gerichtsſprüche machten gar oft aus dem wohlhabenden freien Bauern einen Schuldner; aus dem Schuldner wurde dann leicht ein Leib­eigener. Der Leibeigene wurde immer von neuem zu Ver­ſchreibungen gezwungen, die ſeine Lage weiter verſchlimmerten. Die Verquickung des ſtaatlichen und kirchlichen Rechtes mit dem Privatrechte war die ſchärfſte Waffe derHerren gegen den gemeinen Mann. Mehr als alles andere wäre damals die Hebung des Bauernſtandes eineNotdurft teutſcher Nation geweſen.

Ja, wenn dem grauen, furchtbaren Einerlei des All­tages dieſer Menſchen nur ein wenig die Sonne der Hoffnung geleuchtet hätte. Mancher Bauer hätte wohl williger Laſten und Mühſal in dem Gedanken getragen, einſt ſeinen Sohn in beſſerer, geſicherterer Lage zu hinterlaſſen.

Nicht einmal die Flucht aus ſeinem Elend blieb den Bauern. Die Freizügigkeit war aufgehoben. Schon in der Mitte des XV. Jahrhunderts begann der Rechtsſatz Gültigkeit zu erlangen, daß eine Stadt, die einen flüchtigen Bauern auf­genommen hatte, ihn auf Verlangen ſeines Herrn ausliefern müßte, damit er ſeinen Hof wieder beſtelle. Schwere Strafen erwarteten den Flüchtling daheim.)

Wie mochten die jungen Bauernburſchen den Erzählun­gen des Vaters und Großvaters lauſchen, die von beſſeren und glücklicheren Zeiten erzählen konnten, als noch die Weistümer galten, nicht daswelſche, das römiſche Recht ſie beugte.

) Graf Ulrich von Württemberg ließ einem Eßlinger im Kriege 1449 die Augen ausſtechen,da er an ihm eid⸗ und friedbrüchig ge­worden, weil er ſein Untertan lange zu Türkheim ſeßhaft geweſen wäre und ſich von dannen gegen Eßlingen begeben habe. Vgl. Stälin, Württembergiſche Geſch, Bd. III, S. 473, Anm. 3.