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90 Skizzen.
Übertretungen der harten Jagdgeſetze, kaum erſchwingliche geiſtige und weltliche Steuern, die der Lehensherr eintrieb, Verluſt an ſchlechter Münze, ungerechte Gerichtsſprüche machten gar oft aus dem wohlhabenden freien Bauern einen Schuldner; aus dem Schuldner wurde dann leicht ein Leibeigener. Der Leibeigene wurde immer von neuem zu Verſchreibungen gezwungen, die ſeine Lage weiter verſchlimmerten. Die Verquickung des ſtaatlichen und kirchlichen Rechtes mit dem Privatrechte war die ſchärfſte Waffe der„Herren“ gegen den gemeinen Mann. Mehr als alles andere wäre damals die Hebung des Bauernſtandes eine„Notdurft teutſcher Nation“ geweſen.
Ja, wenn dem grauen, furchtbaren Einerlei des Alltages dieſer Menſchen nur ein wenig die Sonne der Hoffnung geleuchtet hätte. Mancher Bauer hätte wohl williger Laſten und Mühſal in dem Gedanken getragen, einſt ſeinen Sohn in beſſerer, geſicherterer Lage zu hinterlaſſen.
Nicht einmal die Flucht aus ſeinem Elend blieb den Bauern. Die Freizügigkeit war aufgehoben. Schon in der Mitte des XV. Jahrhunderts begann der Rechtsſatz Gültigkeit zu erlangen, daß eine Stadt, die einen flüchtigen Bauern aufgenommen hatte, ihn auf Verlangen ſeines Herrn ausliefern müßte, damit er ſeinen Hof wieder beſtelle. Schwere Strafen erwarteten den Flüchtling daheim.)
Wie mochten die jungen Bauernburſchen den Erzählungen des Vaters und Großvaters lauſchen, die von beſſeren und glücklicheren Zeiten erzählen konnten, als noch die Weistümer galten, nicht das„welſche“, das römiſche Recht ſie beugte.
) Graf Ulrich von Württemberg ließ einem Eßlinger im Kriege 1449 die Augen ausſtechen,„da er an ihm eid⸗ und friedbrüchig geworden, weil er ſein Untertan lange zu Türkheim ſeßhaft geweſen wäre und ſich von dannen gegen Eßlingen begeben habe“. Vgl. Stälin, Württembergiſche Geſch, Bd. III, S. 473, Anm. 3.