Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
94
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94 Skizzen.

der Bevölkerung, ſelten aber in den Protokollen von Gerichts­verhandlungen.

Der Wucher war bis zu einer gewiſſen, von der Behörde feſtgeſetzten Grenze ein Recht der Juden, für das ſie hohe Schutzgelder zahlen mußten.

Dem Chriſten verbot die Kirche das Ausleihen baren Geldes gegen Zins; nur der Renten⸗ oder Güterkauf war die erlaubte Art, bares Geld zinsbar anzulegen.|

Freunde verpfändeten einander die Nutznießung eines Gutes oder Juwelen, Fürſten gegenſeitig Zölle und andere ein­trägliche Rechte. Wie aber die Elaſtizität des Dampfes die Hauptträgerin der modernen Induſtrie iſt, ſo iſt und war von je die Elaſtizität flüſſiger Geldmittel des Kapitals die Triebkraft des Handels.

Das Gebot der Kirche, das ſehr wohl den ſittlichen An­ſchauungen der Zeit entſprach, wird es ja heute noch ver­fochten, ſchnitt nun den Chriſten untereinander jeden Kreditverkehr ab.

Man erkennt, wie der Gutsbeſitzer, dem Mißernte oder Krieg geſchadet, der Handwerker, deſſen Abſatz ſich verringert hatte, der Kaufmann, deſſen Warentransport nicht rechtzeitig eingetroffen war, unter dieſem Verbote leiden mußten.

Das Verbot der Kirche gegen denunchriſtlichen Wucher wäre nicht Jahrhunderte lang aufrecht zu erhalten geweſen, wenn auch die Ungläubigen die Juden ihm unterworfen worden wären. So wurden die Juden ein notwendiges Übel.)

) Vgl. Wiener Regſten zur Geſch. der Juden, S. 104. Auch Chmel, Regeſta Friederici IV., Bd. II, S. 120. Am 4. Sept. 1470 geſtattet Kaiſer Friedrich den Juden zu Nürnberg den Handel in der Stadt mit folgender Begründung:Wo nun die Judenheit in Nürn­berg ihr Weſen nicht hätte, das dann etliche Kaufleute, Bürger u. a. zu Zeiten ihre Erbgüter und fahrende Habe um ein klein Geld ver­kümmern, verkaufen, verſetzen, auch ihrer etliche, die ſolches Gut nicht daben von der Jüdiſchheit die unter unſer und des Reiches Fürſten und Städten um Nürnberg wohnen und ſolchen Wucher nehmen, Geld ent­