Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
127
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Die Jugendzeit des Markgrafen. 127

Land Sternberg bildete einen Teil, die Altmark mit der Prig­nitz den anderen.

Der ſchlechtere Teil ſollte dem Beſſeren nach dem Rate der Landſchaften gleich gemacht werden. An jedem Heimfalle in einem der beiden Teile ſollte der derzeitige Beſitzer des an­deren Teiles durch Entſchädigung gleichen Anteil haben. Für mögliche Streitigkeiten wurde ein Schiedsgericht beſtimmt. Die Bergwerke im ganzen Lande ſollten beiden Brüdern ge­meinſam gehören.

Der Kurfürſt verpflichtete ſeine beiden Söhne, ſich in allen Nöten und Kriegen auf eigene Koſten zu helfen, dagegen die Eroberungen oder Schatzungen durch Einigung oder nach dem Spruche eines beſtimmten Schiedsgerichtes zu teilen. Jeder Bruder, ſo ordnete der Kurfürſt an, dürfte ein verſetztes Schloß des anderen einlöſen; keiner Gebiet an Fremde verkaufen. Auch ſollte jeder von ihnen, bevor er etwas verpfändete, das Pfand dem Bruder zur Beleihung anbieten und auf deſſen Verlangen nachweiſen, daß er es nicht zum Schaden der Herr­ſchaft, ſondern aus Not verpfänden wollte. Ein Bruder ſollte nach dem Tode des anderen Vormund ſeiner unmündigen Kinder ſein. Falls der Tote keine Söhne hinterließ, ſollte der Überlebende ihn mit der Verpflichtung beerben, ſeine Töchter auszuſtatten.

Hinterließen beide Brüder keine Söhne, ſo ſollten die Markgrafen Johann und Albrecht die Mark erben. Der Altere ſollte die Kurwürde erhalten.

In der gleichen Weiſe, wie zwiſchen den beiden Friedrich in der Mark, ſollte es zwiſchen Johann und Albrecht in Fran­ken gehalten werden. Alle vier Söhne, ſowie ihre männlichen Nachkommen ſollten den geſamten Hausbeſitz mit allen ſeinen Rechten nach des Vaters Tode gemeinſchaftlich vom Reiche zu Lehen tragen und ſich alle Markgrafen von Brandenburg und Burggrafen von Nürnberg nennen, auch die Wappen aller dem Hauſe gehörenden Länder im Schilde, im Banner, auf dem Helme und im Siegel führen.