Die Jugendzeit des Markgrafen. 129
die goldene Bulle berief, die wohlerwogenſte Satzung der Bulle, die die Unteilbarkeit eines Kurlandes anordnete,“ ſo rückſichtslos verletzen?
Wie wenig hatte doch der Kurfürſt aus dem Schickſale
des Hauſes Bayern, aus den Folgen, den ſeiner„Dispoſitio“ nicht unähnlichen Erbbeſtimmungen Kaiſer Ludwigs gelernt. Hätte aber der kluge Kaiſer auf die goldene Bulle ſich berufen können, würde er wohl ſicher die von ihm für ſpätere Zeiten nur ungern zugeſtandene Teilung Bayerns ganz verhindert haben. Aber ſelbſt die Beſtimmungen Kaiſer Ludwigs bargen nicht ſo viel Möglichkeiten künftigen Streites wie die des Kurfürſten.; . Mochte Pietät und treue brüderliche Liebe manche gefährliche Klippe umſchiffen, ſchloß einer der Brüder einſtmals die Augen, dann konnte jeder neue Heimfall ſtatt Vorteil Entzweiung bringen, jeder Krieg gegen Fremde mit einem Kriege zwiſchen Onkel und Neffen, Vettern und Vettern enden. Der gemeinſame Beſitz der Bergwerke, das Aufſichtsrecht bei Verpfändungen hätten Anlaß zu immer neuem Zanke gegeben, und wie ſelten haben Schiedsgerichte, die nicht von den Parteien ſelbſt zur Schlichtung des Streites beſtimmt worden ſind, den Austrag mit den Waffen verhindert.
Allein die Frage, ob nach dem Tode des älteſten Sohnes Friedrichs des A. deſſen älteſter Sohn oder der älteſte Sohn Friedrichs d. J. die Kur zu übernehmen habe, wäre wohl kaum mit Worten und Federn ausgetragen worden.“) Der mehr als 100jqährige Streit über die Kurwürde im Hauſe Sachſen hätte den Kurfürſten vor den Folgen einer ſolchen Verfügung warnen ſollen.
1) Lunig, Teutſches Reichsarch.,(ed. 1710) S. 29 u. 31. Kap. 20 u. 25 der goldenen Bulle.
2) Droyſen, a. a. O., I., S. 607 nimmt an,„daß die Kurwürde in ihren beiden Linien nach der Folge des Seniorates wechſeln ſollte.“ So wahrſcheinlich dieſe Annahme im Sinne der Dispoſitio iſt, ſo enthält dieſe doch darüber nichts.
Markgraf Albrecht Achilles I 9