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der Rechtsgebote Sigismunds, feiner Bundesverpflichtung und der ausdrücklichen Empfehlung der Herzöge gegeben hätte, nun treulos werden ſollte, darüber ſollte der Landgraf entſcheiden.“)
Die diplomatiſchen Höflichkeiten und Finten Herzog Friedrichs waren wacker zu feinem Nachteil ausgebeutet worden.
Heinrich von Schwarzenberg beſtand für ſeinen Herrn Herzog Friedrich auf Annahme des urſprünglichen Rechts— gebotes. In der Tat ſtand es ja jeder Partei frei, dem Schiedsrichter vor ſeiner Entſcheidung die Berechtigung ihres Verhaltens eingehend auseinander zu ſetzen; unerhört war es jedoch, wenn eine Partei ſolche Rechtfertignug bereits als Grundlage für die Entſcheidung verlangte.
Albrecht erklärte ſich bereit, auch das Rechtgebot in der von Herzog Friedrich vorgeſchlagenen Form anzunehmen, nur ſollte dann der Landgraf zugleich auch über ſeine und ſeiner Brüder Forderungen gegen die Herzöge entſcheiden. Als erſte Forderung ſtellte er die Herausgabe eines Teiles von Thürin— gen auf, der als Erbe einer vor mehr als 100 Jahren mit einem Landgrafen vermählten Burggrafentochter jetzt an ſein Haus zurückgefallen wäre; zwei weitere Forderungen waren jüngeren Datums und wohl auch etwas berechtigter.)
In kaum verhüllter Form war auch dieſe Antwort ein Abſchlag des ſächſiſchen Rechtsgebotes. Um Biſchof Sigismund mit ſeinem Kapitel auszugleichen, war der Tag ausgeſchrieben worden, nicht um ſolche weit hergeholten Anforderungen der Markgrafen, die gar nicht kurzerhand entſchieden werden konnten, zu erledigen.
) Riedel, Konflikt, S. 63, hat dieſe Verhandlung völlig mißverſtanden, die Verhandlung ſelbſt Riedel, Cod. dipl. II, 4, S. 216—217.
) Herausgabe des mütterlichen Erbes an die Gemahlin des Markgrafen Johann und Anteil an dem Löſegeld wurde gefordert, das die bei Zelenic von markgräfl. und ſächſ. Truppen gefangenen Böhmen gezahlt hatten.