Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
215
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Der neue Herr. 215

Ochſenfurt am Main war vom Domkapitel an den Deutſchmeiſter Eberhard von Seinsheim verpfändet worden, der ſeinen Bruder Erckinger als Amtmann in die Stadt geſetzt hatten) Sowohl Erckinger als der Komthur des deutſchen Ordens in Nürnberg, Eberhard von Stetten, hatte den Ochſen furtern verſichert, daß Albrecht ihnen verſprochen habe, Ochſen furt nicht zu beſchädigen, falls das Städtchen ſich im Kriege neutral verhalten würde. Die Neutralität der Stadt in künf­tigen Kriegen hatte auch bereits der Deutſchmeiſter beim Er werb Ochſenfurts mit dem alten Kurfürſten Friedrich verein bart. Bei Beginn der Fehde hatten die Ochſenfurter ſofort die Kapitelherren des Stiftes genötigt, die Stadt zu verlaſſen; ſie glaubten die Stadt als Pfandbeſitz des neutralen deutſchen Ordens völlig geſichert.

Gerade an der Eroberung dieſes ſeinem Gebiete ſo nahen Platzes, der einen wichtigen Mainübergang beherrſchte, lag Albrecht aber viel. Das Städtchen wäre ein erſtrebenswerter Preis für die dem Biſchof geleiſteten Dienſte geweſen.

Während die Mainziſchen Räte in Kitzingen mit Sigis­mund verhandelten, zog Albrecht in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember vor die ahnungsloſe Stadt. Nichts regte ſich auf den Mauern. Eine dreifache Leiter wurde am Schloſſe ange­legt und die Wackerſten hatten ſich bereits in den Schloßhof hinabgelaſſen, als die Leiter brach. Durch das Krachen wurde der Türmer aufmerkſam. Brennendes Stroh, das er in den Schloßhof warf, belehrte ihn über die der Stadt drohenden Ge fahr. Bald waren die Bürger alarmiert; gewappnet eilten ſie

) Würzburger Kr. A. Miſzell., 722, Prod. 4. Aus der Abſage der Ochſenfurter vom 13. Dezember. Zwar antwortet Albrecht am 10. Dezember, Prod. 5: Es ſei unwahr, daß ſein Vater oder er die Stadt geſichert hätten. Er könne auch nicht jedem Bürger und Bauer der Stiftsherren einzeln einen Fehdebrief ſenden. Auf die beſonderen Verhältniſſe und die ſehr detaillierten Anklagen der Ochſenfurter geht Albrecht gegen ſeine Gewohnheit nicht ein, ſo daß wir annehmen können, die Klagen ſeien im weſentlichen berechtigt.